04.10.2013
Finanzgericht Sachsen-Anhalt: Urteil vom 25.06.2013 – 5 K 600/08
1. Die dem Arbeitgeber vom Arbeitsamt zur Förderung seiner Arbeitnehmer ausgezahlten Lohnkostenzuschüsse sind steuerpflichtige
Betriebseinnahmen und weder nach § 3 Nr. 2 noch nach § 3 Nr. 11 EStG steuerbefreit. Eine analoge Anwendung der ausschließlich
Arbeitnehmer begünstigenden Vorschriften scheidet aus.
2. Die ausnahmsweise Berücksichtigung des Verlustes aus der Auflösung einer wesentlichen Beteiligung vor Abschluss der Liquidation
erfordert die Darlegung, dass mit einer wesentlichen Änderung des bereits festgestellten Verlustes nicht mehr zu rechnen ist.
Dies lässt sich nicht vermuten, wenn bereits die – hier: vom Steuerpflichtigen als Liquidator – gem. § 71 GmbH zu erstellende
Liquidations-Eröffnungsbilanz nicht existiert.
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
hat das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt – 5. Senat – aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25. Juni 2013 durch die Vorsitzende
Richterin am Finanzgericht Dr. Waterkamp, den Richter am Finanzgericht Just, den Richter am Finanzgericht Pohl, den ehrenamtlichen
Richter Herr … und den ehrenamtlichen Richter Herr …
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 75% und im Übrigen der Beklagte zu tragen.
Tatbestand
Streitig sind die Feststellungen einer Betriebs- und Steuerfahndungsprüfung und hierbei insbesondere die Steuerfreiheit von
Zahlungen des Arbeitsamts B. und von Krankenkassen sowie die Berücksichtigungsfähigkeit von Verlusten aus Beteiligungen.
Die Klägerin, eine Diplom-Ingenieurin für Ökonomie, unterhielt in den Streitjahren verschiedene gewerbliche Einzelunternehmen,
die u.a. ein Ingenieurbüro für technische Fachplanung, die Überlassung von Arbeitskräften, Dienstleistungen im Baugewerbe-
und Koordinierung, private Arbeitsvermittlung und Unternehmensberatung umfassten. Ihre Gewinne ermittelte die Klägerin durch
eine zusammengefasste Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) i.S.d. § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG).
Daneben war die Klägerin (neben weiteren Beteiligungen) zu 60% an der C. GmbH mit 29.337 DEM und zu 72% an der D. GmbH mit
35.205 DEM, d.h. insgesamt i.H.v. 64.542 DEM, wesentlich beteiligt. Geschäftsgegenstand beider zeitgleich im Dezember 1999
errichteten und im Folgejahr in die jeweiligen Handelsregister eingetragenen GmbH's war die Überlassung von Arbeitnehmern.
Im August 2000 wurde zeitgleich bei beiden Gesellschaften die Auflösung und Liquidation beschlossen und die Klägerin jeweils
zur Liquidatorin bestellt. Die Liquidation der C. GmbH endete im Jahr 2006 und die der Z. GmbH im Jahr 2004. Das beklagte
Finanzamt (FA) erkannte die Beteiligungsverluste im Veranlagungsverfahren (zunächst) an.
Das FA führte in den Jahren 2005 bis 2008 eine Betriebsprüfung durch, die in ein Steuerstrafverfahren mündete. Die Prüferin
hatte u.a. festgestellt, dass auf dem Bankkonto des minderjährigen Sohnes der Klägerin (bei der E. Bank) die streitgegenständlichen
Zahlungen für die bei den verschiedenen Einzelunternehmen der Klägerin angestellten Arbeitnehmer eingegangen und von der Klägerin
nicht als Betriebseinnahmen erfasst worden waren. Es handelt sich dabei um folgende Zahlungen:
1999 | 2000 | 2001 | |
Lohnkostenzuschüsse vom Arbeitsamt | 92.439,68 DEM | 37.623,00 DEM | 13.685,50 DEM |
Lohnfortzahlungen von Krankenkassen (KK) | 976,80 DEM | 2.143,40 DEM | 1.365,56 DEM |
Arbeitgeberbeitragserstattungen von KK | 0,00 DEM | 44,62 DEM | 8.040,50 DEM |
93.416,48 DEM | 39.811,02 DEM | 23.091,56 DEM |
Diese Geldbeträge hatte die Klägerin anschließend vom Bankkonto ihres Sohnes auf ihr betriebliches Konto überwiesen und in
ihrer Buchführung (gewinnneutral) als Privateinlagen behandelt. Die Prüferin behandelte diese Zahlungen als Betriebseinnahmen
und erhöhte die Gewinne entsprechend. Demgegenüber hatte die Klägerin in den Jahren 2000 und 2001 die vom Arbeitsamt auf ein
betriebliches Konto überwiesenen Lohnkostenzuschüsse in ihren Gewinnermittlungen als Betriebseinnahmen erfasst (in der Gewinnermittlung
jeweils unter #2743 „Zuschüsse”).
Zudem versagte die Prüferin den bislang gewährten Verlustabzug für die Beteiligungsverluste im Jahr 2000, weil die Klägerin
keinen wirtschaftlichen Verlust erlitten habe. Die Stammeinlagen seien kurz nach ihrer Bankeinzahlung wieder ausgezahlt worden,
sodass die Stammeinlagen nicht wirksam geleistet worden seien.
Den Feststellungen der Prüferin folgend erließ das FA noch vor Abschluss der Bp am 20. Dezember 2007 Änderungsbescheide. Da
das FA den Einkommensteuerbescheid 1999 falsch zugestellt hatte, erließ es unter dem 29. Januar 2008 diesen nochmals inhaltsgleich
an die zutreffende Empfangsbevollmächtigte. Im weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid
2000 hatte das FA im Gegensatz zum Gewerbesteuermessbetragsbescheid 2000 versehentlich die Beteiligungsverluste (noch) nicht
gestrichen.
Im Rahmen des sich dagegen richtenden Einspruchsverfahrens trug die Klägerin lediglich hinsichtlich der Beteiligungsverluste
vor, dass die beiden GmbH's wirtschaftlich aktiv und in die entsprechenden Handelsregister eingetragen gewesen seien und nicht
nur die Klägerin über die Bankkonten hätte verfügen können. Demgegenüber meinte das FA, die Klägerin habe selbst in einem
Schreiben vom Juni 2000 gegenüber der Stadt L. mitgeteilt, dass die Gesellschafter das Stammkapital nicht aufbringen könnten.
Den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 sowie die übrigen Einsprüche mit Ausnahme der Einsprüche betreffend das
Streitjahr 2000 wies das FA jeweils mit Einspruchsbescheid vom 18. März 2008 zurück.
Dagegen richtet sich die vorliegende Klage, welche beim vormals zuständigen 2. Senat unter dem Az. 2 K 600/08 fristgerecht
einging. Zur Begründung vertieft die Klägerin ihre Auffassung zur Steuerfreiheit der Zahlungen des Arbeitsamts und zur Berücksichtigungsfähigkeit
der Beteiligungsverluste.
Nachdem das FA mit geändertem Einkommensteuerbescheid 2000 vom 8. April 2008 im noch offenen Einspruchsverfahren nunmehr die
Beteiligungsverluste gestrichen und den Einspruch mit Einspruchsbescheid vom 10. Juni 2010 zurückgewiesen und der Kläger dagegen
fristgerecht Klage unter dem Aktenzeichen 5 K 969/10 eingereicht hatte, wurde dieses Verfahren mit dem vorliegenden Verfahren
verbunden. Über den Einspruch wegen dem Gewerbesteuermessbetrag 2000 entschied das FA (versehentlich) nicht.
Nachdem der vormals zuständige 2. Senat in seinem Beschluss über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) vom 13. November 2008
an der Zurechnung von auf dem Konto des Sohnes eingegangenen Zahlungen an die Einzelunternehmen der Klägerin ernstliche Zweifel
geäußert und AdV gewährt hatte, soweit Zahlungen für GmbH's, an der die Klägerin beteiligt war, bestimmt waren, strich das
FA in den Änderungsbescheiden vom 9. Mai 2012 diese Betriebseinnahmen. Das FA hatte dabei auch hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrages
2000 einen entsprechenden Änderungsbescheid erlassen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin wegen dem noch nicht beschiedenen Einspruch gegen den Gewerbesteuermessbetrag
2000 unter Zustimmung des FA Sprungklage erhoben; das neue Klageverfahren (mit dem Aktenzeichen 5 K 626/13) wurde vom Senat
mit dem vorliegenden Klageverfahren verbunden.
Die Klägerin beantragt,
die Einkommensteuerbescheide 1999 vom 20. Dezember 2007 und vom 29. Januar 2008 und den hierzu ergangenen Einspruchsbescheid
vom 18. März 2008 sowie den Änderungsbescheid vom 9. Mai 2012 ersatzlos aufzuheben;
die Einkommensteuerbescheid 2000 vom 20. Dezember 2007 und vom 8. April 2008 und den hierzu ergangenen Einspruchsbescheid
vom 10. Juni 2010 sowie den Änderungsbescheid vom 9. Mai 2012 ersatzlos aufzuheben;
die Bescheide vom 20. Dezember 2007 über Einkommensteuer 2001 und über Gewerbesteuermessbetrag 1999, 2000, 2001 und den hierzu
ergangenen Einspruchsbescheid vom 18. März 2008 sowie die Änderungsbescheide vom 9. Mai 2012 ersatzlos aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das FA vertieft seine bisherigen Ausführungen.
Die Klägerin ist seit dem Jahr 2011 rechtskräftig wegen Steuerhinterziehung für die Jahre 1999 und 2000 verurteilt, weil die
Klägerin die Zahlungen des Arbeitsamts und der Krankenkassen nicht als Betriebseinnahmen erklärt sowie im Jahr 2000 zu Unrecht
die Beteiligungsverluste abgezogen hatte.
Dem Senat haben bei seiner Entscheidung sechs Bände Verwaltungakten und fünf Bände Bp-Arbeitsakten vorgelegen, auf deren Inhalt
Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zwar zulässig, insbesondere auch hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrages 2000, weil die Klägerin insoweit
mit Zustimmung des FA im Termin wirksam Sprungklage i.S.d. § 45 Finanzgerichtsordnung (FGO) erhoben hat. Die Klage ist aber
unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 FGO.
Das FA hat zutreffend die auf dem Konto des minderjährigen Sohnes eingegangenen Zahlungen als Betriebseinnahmen erfasst (siehe
unter 1.) und die von der Klägerin geltend gemachten Beteiligungsverluste nicht anerkannt (siehe unter 2.). Auch im Übrigen
begegnet die Rechtmäßigkeit der Bescheide infolge Bp keinen Bedenken (siehe unter 3.).
1. Bei den in Rede stehenden der Höhe nach unstreitigen Zahlungen, wegen deren Hinterziehung in den Jahren 1999 und 2000 die
Klägerin auch rechtskräftig verurteilt ist, handelt es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Die Zahlungen waren für
die Einzelunternehmen der Klägerin bestimmt, die die Klägerin wegen der dort beschäftigten Arbeitnehmer erhalten hat. Entgegen
der im vorliegenden Verfahren geäußerten Ansicht der Klägerin ist eine Steuerbefreiungsvorschrift nicht einschlägig. Die auf
dem Konto ihres minderjährigen Sohnes eingegangen Zahlungen sind auch offensichtlich der Klägerin gem. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz
1 Abgabenordnung (AO) als wirtschaftlicher Eigentümerin zuzurechnen; die Klägerin hat insoweit auch nichts anderes behauptet.
a) Soweit in den Jahren 2000 und 2001 eingegangenen Zahlungen jeweils Rückerstattungen von Arbeitgeberbeiträgen diverser Krankenkassen
enthalten waren, erschließt sich dem Senat von vornherein nicht, wie die Klägerin hierfür eine Steuerfreiheit behaupten kann.
Denn die von der Klägerin umgekehrt für ihre Arbeitnehmer an die Krankenkassen gezahlten Arbeitgeberbeiträge stellten ihrerseits
Betriebsausgaben dar. Daher liegt es auf der Hand, dass rückerstattete Arbeitgeberbeiträge bei der EÜR im Zuflussjahr (§ 11
Abs. 1 EStG) zu steuerpflichtigen Betriebseinnahmen führen.
b) Soweit in den streitigen Zahlungen in allen Streitjahren Lohnfortzahlungen von Krankenkassen enthalten waren, kann auch
hier der Senat die Berufung der Klägerin auf Steuerfreiheit nicht nachvollziehen. Nach dem in den Streitjahren noch gültigen
Entgeltfortzahlungsgesetz (von 1994) konnten unter bestimmten Voraussetzungen (die die Klägerin offensichtlich erfüllte) Arbeitgeber
die gesetzlichen Krankenkassen an den von ihnen bis zum Eintritt der Zahlungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen entstandenen
Lohnfortzahlungskosten beteiligen (sog. Lohnausgleichszahlungen). Da die Mittel für die Ausgleichszahlungen an die Arbeitgeber
durch eine Umlage von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht wurden und diese als Betriebsausgaben abzugsfähig
waren, stellten die an die Klägerin als Arbeitgeberin geleisteten Ausgleichszahlungen unzweifelhaft bei der EÜR im Zuflussjahr
Betriebseinnahmen dar.
c) Aber auch die Lohnkostenzuschüsse des Arbeitsamts zur Arbeitsförderung der bei den Einzelunternehmen der Klägerin beschäftigten
Arbeitnehmer sind Betriebseinnahmen, weil offenkundig weder die von der Klägerin bemühten § 3 Nr. 2 und 11 EStG noch ein anderer
Befreiungstatbestand einschlägig sind. Im Einzelnen:
aa) Schon nach dem Wortlaut ist die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 2 EStG nicht einschlägig, da diese eine Zahlung
an Arbeitnehmer und (gerade) nicht an Arbeitgeber voraussetzt. Steuerfrei sind danach
„das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das Winterausfallgeld, die Arbeitslosenhilfe, das Übergangsgeld,
das Unterhaltsgeld, die Eingliederungshilfe, das Überbrückungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz
sowie das aus dem Europäischen Sozialfonds finanzierte Unterhaltsgeld und die aus Landesmitteln ergänzten Leistungen aus dem
Europäischen Sozialfonds zur Aufstockung des Überbrückungsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz
und die übrigen Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz und den entsprechenden
Programmen des Bundes und der Länder, soweit sie Arbeitnehmern oder Arbeitsuchenden oder zur Förderung der Ausbildung oder Fortbildung der Empfänger gewährt werden, sowie …
”
Weshalb die Klägerin in ihrer Klageschrift den entscheidenden Regelungsteil des § 3 Nr. 2 EStG, der vorstehend fett gedruckt
und unterstrichen ist, weggelassen hat, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen.
Im Übrigen ist höchstrichterlich geklärt, dass auch eine analoge Anwendung der ausschließlich Arbeitnehmer begünstigenden
Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 2 EStG auf Lohnkostenzuschüsse des Arbeitsamts an den Arbeitgeber nicht in Betracht
kommt (BFH-Urteil vom 25. September 2002 IV B 139/00, BFH/NV 2003).
bb) Die Lohnkostenzuschüsse unterfallen offenkundig auch nicht § 3 Nr. 11 EStG, wobei vorliegend lediglich die Ausbildungsförderung
in Betracht kommt. Nach dessen Wortlaut sind steuerfrei,
„Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe
zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern. Darunter
fallen nicht Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die auf Grund der Besoldungsgesetze, besonderer Tarife oder ähnlicher Vorschriften
gewährt werden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Empfänger mit den Bezügen nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen
oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet wird.”
Auch hier erschließt sich dem Senat nicht, wie die Klägerin übersehen kann, dass sie selbst als Arbeitgeberin die Lohnkostenzuschüsse
zur Arbeitsförderung ihrer Arbeitnehmer erhalten hat. Wie sich aus § 3 Nr. 11 EStG deutlich ergibt, ist aber Voraussetzung
für die Steuerfreiheit von (öffentlichen) Mitteln zur Ausbildungsförderung, dass die (von einer öffentlichen Stelle direkt
an den Empfänger gewährten) Bezüge die Ausbildung des Empfängers unmittelbar fördern. An dieser Unmittelbarkeit fehlt es aber,
wenn der Empfänger, d.h. die Klägerin als Arbeitgeberin, die Ausbildung eines Dritten fördert und die dabei entstehenden Kosten
bei ihr auch zu Betriebsausgaben führen.
Selbst wenn der Senat unterstellen würde – was im Übrigen die Klägerin nicht einmal behauptet hat und auch nicht aus den Akten
zu erkennen ist –, dass die Klägerin Mittel zur Ausbildungsförderung lediglich als Durchlaufstelle an ihre Arbeitnehmer weitergereicht
hätte, stünde der Steuerfreiheit entgegen, dass die Empfänger unstreitig Arbeitnehmer der Klägerin waren und sich nach Aktenlage
nicht in einem Ausbildungsverhältnis ohne jede Verpflichtung zu einer Arbeitnehmertätigkeit bei der Klägerin befunden haben.
cc) Auch der Einwand, bei den Lohnkostenzuschüssen handele es sich um eine Subvention i.S.d. regelmäßigen Subventionsberichte
der Bundesregierung, geht fehl. An Betriebe ausgereichte Subventionen für deren betriebliche Tätigkeiten bzw. betriebliche
Investitionen sind grundsätzlich steuerpflichtige Betriebseinnahmen, weil sie eben der Förderung der Betriebe dienen sollen.
Anderes gilt ausnahmsweise nur dann, soweit – woran es vorliegend fehlt – ausdrücklich eine gesonderte Steuerbefreiungsvorschrift
greift, wie dies z.B. namentlich insbesondere bei der von der Klägerin bemühten Investitionszulage in § 10 Investitionszulagengesetz
(InvZulG) 1996, § 9 InvZulG 1999, § 8 InvZulG 2005, § 12 InvZulG 2007 und § 13 InvZulG 2010 der Fall ist.
dd) Im Übrigen neigt der Senat zu der Auffassung, dass es sich bei der Berufung der Klägerin auf Steuerbefreiungsvorschriften
um eine reine Schutzbehauptung handelt. Es ist nicht nachvollziehbar, sondern vielmehr augenfällig, dass die Klägerin nur
die auf dem betrieblichen Konto eingegangenen Lohnkostenzuschüsse (zutreffend) als Betriebseinnahmen erfasst hat und sich
dem widersprechend nur für die auf dem Konto ihres Sohnes eingegangenen Zahlungen auf eine (angebliche) Steuerbefreiung beruft.
2. Das FA hat auch zu Recht die von der Klägerin i.S.d. § 17 Abs. 4 EStG geltend gemachten Beteiligungsverluste gestrichen.
Dabei kann der Senat sowohl offenlassen, ob nicht schon eine Bindung an die rechtskräftig gewordene strafrechtliche Verurteilung
der Klägerin besteht als auch, ob die Stammeinlagen wirksam geleistet worden sind.
Denn selbst wenn der Senat zu Gunsten der Klägerin insbesondere unterstellen würde, dass die Klägerin ihre Stammeinlagen wirksam
geleistet hätte, hat die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin trotz der entsprechenden Ausführungen im AdV-Beschluss
weder vorgetragen geschweige denn nachgewiesen, dass der auch zur Liquidatorin bestellten Klägerin bereits im Jahr 2000 ein
endgültiger Verlust i.S.d. § 17 Abs. 4 EStG aus der zivilrechtlichen Auflösung der beiden GmbH's entstanden ist. Auch aus
den dem Senat zur Verfügung stehenden Akten ist nichts dergleichen erkennbar. Im Einzelnen:
a) Zwar wurden durch die Gesellschaftsbeschlüsse im Jahr 2000 die beiden ZIB-GmbH's i.S.d. § 17 Abs. 4 EStG zivilrechtlich
wirksam gem. § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) aufgelöst. Jedoch
muss – woran es vorliegend fehlt – für einen Verlustabzug von Stammkapital gem. § 17 Abs. 4 EStG feststehen, dass die Klägerin
bereits im Jahr 2000 nicht mehr mit Zuteilungen und Rückzahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen rechnen konnte und, ob und
in welcher Höhe noch nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigende Veräußerungs-
oder Aufgabekosten anfallen werden. Ob und in welcher Höhe dem Steuerpflichtigen aus seiner Beteiligung ein Verlust entstanden
ist, lässt sich – wie vorliegend – im Fall der Auflösung der Kapitalgesellschaft mit anschließender Liquidation
regelmäßig erst im Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation beurteilen (z.B. BFH-Urteil vom 27. November 2001 VIII R 36/00, BStBl 2002
II S. 731). Vorliegend waren die Liquidationen der C. GmbH aber (erst) im Jahr 2006 und die der Z. GmbH (erst) im Jahr 2004
und nicht bereits im Jahr 2000 beendet.
b) Soweit ausnahmsweise der Zeitpunkt, in dem der Auflösungsverlust realisiert ist, schon vor Abschluss der Liquidation liegen
kann, wenn mit einer wesentlichen Änderung des bereits festgestellten Verlustes nicht mehr zu rechnen ist und dies z.B. dann
der Fall ist, wenn die Gesellschaft bereits im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses vermögenslos war (z.B. BFH-Urteil vom 27.
November 2001, a.a.O. m.w.N.), ist ein solcher Ausnahmefall trotz der entsprechenden Ausführungen im AdV-Beschluss von der
darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin auch danach noch nicht behauptet worden. Abgesehen davon, kann der Senat aus den
ihm vorliegenden Akten nicht feststellen, dass die beiden GmbH's bereits im Jahr 2000 endgültig vermögenslos waren, d.h. dass
insbesondere das jeweilige Stammkapital bereits im Jahr 2000 vollständig aufgezehrt war.
aa) Obwohl die Klägerin als Liquidatorin beider GmbH's gem. § 71 Abs. 1 GmbHG verpflichtet war, eine (Liquidations-)Eröffnungsbilanz
und einen die Eröffnungsbilanz erläuternden Bericht sowie bis zum Liquidationsabschluss für jedes Jahr eine Schlussbilanz
und einen Lagebericht aufzustellen, hat die Klägerin nichts dergleichen getan oder veranlasst. Der Prozessbevollmächtigte
hat auf die entsprechende Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass Eröffnungs- und/oder Schlussbilanzen
nicht existieren. Dies geht zu Lasten der darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin.
bb) Auch aus dem sonstigen Akteninhalt und dem Sachvortrag der Klägerin vermag der Senat keinerlei Anhaltpunkte dafür zu erkennen,
die eindeutig auf die endgültige Vermögenslosigkeit der beiden Gesellschaften bereits im Jahr 2000 schließen lassen.
(1) Betreffend die C. GmbH befindet sich zwar in den Bp-Arbeitsakten (S. 351 Bd. I/V Bp-Arbeitsakten) zumindest deren (Vor-)Jahresabschluss
zum 31.12.1999. Daraus ergibt sich aber, dass das gesamte Stammkapital zum 31.12.1999 noch vorhanden war. Dieses Stammkapital
stellte zwar (mit Ausnahme eines weiteren kleineren Betrags) das wesentliche Vermögen dar. Jedoch kann der Senat daraus aber
gerade nicht ableiten, dass die C. GmbH im Jahr 2000 offenkundig endgültig vermögenslos gewesen sein muss, weil das gesamte
Stammkapital nach den Grundsätzen des Bilanzenzusammenhangs zum nachfolgenden Stichtag jedenfalls am 1.1.2000 noch vorhanden
gewesen sein muss. Gegen die zwingende Annahme einer Vermögenslosigkeit bereits im Jahr 2000 spricht nach Ansicht des Senats
zudem der Umstand, dass die Liquidation der C. GmbH erst im Jahre 2006 beendet wurde.
(2) Betreffend die D. GmbH liegen dem Senat keinerlei Unterlagen über deren Vermögenslage weder für das Jahr 2000 noch für
sonstige Jahre davor und danach vor. Dies steht der Annahme einer endgültigen Vermögenslosigkeit im Jahr 2000 ebenso entgegen
wie der Umstand, dass die im Jahr 2000 begonnene Liquidation der D. GmbH erst im Jahre 2004 beendet war.
3. Soweit die durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene Klägerin sowohl in ihrer Klageschrift als auch im Termin zur
mündlichen Verhandlung die Aufhebung der Bescheide infolge der Bp begehrt hat, hat die Klägerin damit sämtliche Prüfungsfeststellungen
der Prüferin angefochten. Allerdings hat sich der weitere Sachvortrag der Klägerin nur auf die unter 1. und 2. dargelegten
Einwände gegen die angefochtenen Bescheide beschränkt und sich nicht auch auf die übrigen Prüfungsfeststellungen erstreckt.
In Ermangelung solcher Einwendungen und wegen dem Fehlen entsprechender Anhaltspunkte in den Akten, vermag der Senat im Rahmen
seiner Amtsermittlungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz FGO) nach Ergehen der Änderungsbescheide vom 9. Mai 2012 keine rechtswidrigen
Prüfungsfeststellungen zu erkennen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO.