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  • 17.10.2013 · IWW-Abrufnummer 133225

    Hessisches Finanzgericht: Urteil vom 23.04.2013 – 3 K 11/10


    1. Aufwendungen für die Ausstandsfeier eines Finanzbeamten sind als ausschließlich beruflich veranlasst anzusehen, wenn die Veranstaltung im Dienstgebäude, während der Dienstzeit stattfindet, ausschließlich Steuerbeamte daran teilnehmen und im Rahmen der Veranstaltung die Entlassungsurkunde ausgehändigt wird.

    2. Zur Abzugsfähigkeit der Aufwendungen als Werbungskosten ist es unbeachtlich, ob der Kläger selbst oder sein Dienstherr als Gastgeber auftritt und die Gästeliste bestimmt.


    Hessisches Finanzgericht v. 23.04.2013

    3 K 11 / 10

    Tatbestand

    Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen, die für eine Abschiedsfeier im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Beamten-verhältnis angefallen sind, bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

    Der Kläger (geboren am xx.xx.xxxx) war seit dem 01.08.198… als Beamter im Dienste der Finanzverwaltung des Landes Hessen tätig, zunächst im … Dienst und später im … Dienst. Seit dem 01.08.1990 war er beim Finanzamt A eingesetzt, und zwar zunächst als Sachbearbeiter im … „…”, dann als … und zuletzt als …. Als … war er zunächst im Innendienst und später im Außendienst (…) eingesetzt. Im Innendienst war er für bestimmte Bereiche der Veranlagung und zusätzlich als … für übergeordnete Arbeitsbereiche zuständig, hier zunächst für die …, später für die … . Zum 31.12.2008 schied er auf eigenen Wunsch aus dem Dienst der hessischen Finanzverwaltung aus. Im Folgejahr nahm er als … eine freiberufliche Tätigkeit auf.

    Anlässlich seines Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis veranstaltete der Kläger eine Abschiedsfeier. Hierzu hatte er – auf seinen Wunsch – von seinem Vorgesetzten dienstliche Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt bekommen. Als Gäste hatte er ausschließlich Bedienstete des Finanzamts A eingeladen. Die Einladung (versandt per E-Mail am 18. 11 .2008) hatte er folgendermaßen abgefasst: „Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, wie Sie bereits wissen, werde ich die Steuerverwaltung zum 31.12.2008 verlassen und ,die Seiten wechseln'. Um mich von Ihnen/Euch verabschieden zu können, lade ich zu einem Ausstand am 10 .12.2008 ab 10 .00 Uhr in die B in den Sitzungssaal (Raum x) ein.” Für die Beköstigung der Gäste hatte er die Fa. C in x mit der Lieferung von Speisen und Getränken sowie mit der Gestellung von Servicepersonal und von Dekorationsmaterial beauftragt. Die Gesamtkosten beliefen sich auf x.xxx,xx €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 10 .12.2008 Bezug genommen.

    Der Kläger machte im Rahmen seiner Erklärung zur Einkommensteuer für das Streitjahr 2008 die vorgenannten Aufwendungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Zur Erläuterung gab er an: Die Aufwendungen seien ausschließlich beruflich veranlasst gewesen, weil die Veranstaltung im Dienstgebäude und während der Dienstzeit stattgefunden habe, weil ausschließlich Steuerbeamte teilgenommen hätten und weil ihm im Rahmen der Veranstaltung die Entlassungsurkunde ausgehändigt worden sei. Aufgrund einer Gesamtwürdigung dieser Umstände handele es sich um Werbungskosten (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 11 .01.2007 VI R 52/03 , BFHE 216, 320, BStBl 2007 II S. 317).

    Der Beklagte (das Finanzamt) folgte dem nicht und setzte die Einkommensteuer durch Bescheid vom 30.03.2009 entsprechend fest. Zur Erläuterung führte er aus: Bei den geltend gemachten Bewirtungskosten sei keine berufliche Veranlassung zu erkennen. Insbesondere sei keine Vergleichbarkeit mit dem vorgenannten BFH-Urteil gegeben. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies er durch Einspruchsentscheidung vom 01.12.2009 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er u.a. aus: Nach dem BFH-Urteil vom 11 .01.2007 VI R 52/03 (BFHE 216, 320, BStBl 2007 II S. 317) komme es für die einkommensteuerliche Beurteilung der streitigen Aufwendungen nicht nur auf den Anlass der Bewirtung, sondern auch auf verschiedene Begleitumstände an. Maßgebend sei daher auch die Frage, wer als Gastgeber auftrete und die Gästeliste bestimme. Im Streitfall sei dies der Kläger und nicht sein Arbeitgeber gewesen. Der Arbeitgeber sei nur insofern beteiligt gewesen, als er die Diensträume zur Verfügung gestellt habe. Das Vorbringen des Klägers, ihm sei bei der Feier die Entlassungsurkunde ausgehändigt worden, sei nicht ausschlaggebend. Bei der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis handele es sich für den Kläger um ein herausgehobenes persönliches Ereignis. Die persönliche Aushändigung einer Entlassungs-urkunde sei im Hessischen Beamtengesetz überhaupt nicht vorgesehen. Geschehe dies trotzdem, ergebe sich für die damit zusammenhängende Feier keine berufliche Veranlassung. Außerdem habe der Kläger seine Entlassung selbst beantragt.

    Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Hierzu trägt er im Wesentlichen vor: Bei den eingeladenen Personen habe es sich ausschließlich um Kollegen gehandelt, mit denen er während seiner Tätigkeit beim Finanzamt A zusammengearbeitet habe. Es sei ihm ein Anliegen gewesen, sich von all diesen Kollegen angemessen zu verabschieden und sich so für die Zusammenarbeit während der letzten Jahre zu bedanken. Für die Durchführung der Feier habe er jedenfalls einen beruflichen Anlass gehabt. So sei ihm im Rahmen der Feier die Entlassungsurkunde ausgehändigt worden. Auf den Umstand, dass eine persönliche Aushändigung der Urkunde durch das Hessische Beamtengesetz nicht vorgeschrieben sei, komme es nicht an. Auch die weiteren Umstände, unter denen die Feier stattgefunden habe, sprächen für eine berufliche Veranlassung. Solche Umstände ergäben sich, wie bereits dargelegt, zum einen aus dem Ort der Veranstaltung und zum anderen aus dem Kreis der Teilnehmer. Der Umstand, dass er selbst den Kreis der Gäste bestimmt habe und somit als Gastgeber aufgetreten sei, habe nach der neueren Rechtsprechung des BFH keine ausschlaggebende Bedeutung.

    Der Kläger beantragt,

    den Bescheid über Einkommensteuer 2008 vom 30.03.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.12.2009 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von x.xxx,xx € berücksichtigt werden.

    Das Finanzamt beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Zur Begründung trägt es – sinngemäß – vor: An der im außergerichtlichen Verfahren geäußerten Rechtsauffassung werde festgehalten. Die Einwände, die der Kläger gegen die Gründe der Einspruchsentscheidung vorgebracht habe, seien nicht stichhaltig. Dies gelte zunächst für die besonderen Umstände, die den Kläger für die Durchführung der streitigen Feier veranlasst hätten. So sei die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf seinen eigenen Antrag erfolgt. Dieser Antrag stehe im Gegensatz zu den Interessen des Dienstherrn, angesichts hoher Ausbildungskosten und großer beruflicher Erfahrung einen Beamten im aktiven Dienst zu behalten. Deshalb sei daran festzuhalten, dass die vorzeitige Entlassung aus dem Beamtenverhältnis für den Kläger ein höchstpersönliches privates Ereignis im Sinne der hier einschlägigen BFH-Rechtsprechung dargestellt habe. Nicht stichhaltig seien die Einwände des Klägers auch hinsichtlich der Begleitumstände, unter denen die streitige Abschiedsfeier stattgefunden habe. So sei der Dienstherr des Klägers weder als Gastgeber aufgetreten noch habe er die Gästeliste bestimmt. Auch auf die Organisation und den Ablauf der Veranstaltung habe er keinen Einfluss gehabt. Er habe lediglich bestimmte Diensträume zur Verfügung gestellt. Die Feier hätte aber „zwangsläufig auf privater Sphäre außerhalb der Dienstzeit erfolgen müssen”. Die Tatsache, dass der Kläger die Abschiedsfeier während der Dienstzeit und in dienstlichen Räumen durchführen durfte, könne daher nur als „große Geste” des Dienstherrn gewertet werden. Wegen der verschiedenen Einzelumstände des Streitfalles könne sich der Kläger nicht auf die hier einschlägige BFH-Rechtsprechung berufen. Die von ihm hierzu benannten Urteile seien alle Einzelfallentscheidungen zu Sachverhalten, die mit dem Streitfall nicht zu vergleichen seien. Insofern berufe sich der Kläger immer nur auf Teilbereiche aus der Gesamtwürdigung des jeweiligen Einzelfalles.

    Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung zum Ablauf der streitigen Abschiedsfeier befragt. Wegen der diesbezüglichen Aussagen des Klägers wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

    Die den Streitfall betreffenden Akten des Finanzamts waren Gegenstand des Verfahrens.


    Gründe

    Die Klage ist begründet.

    1. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Das Finanzamt hat für die Aufwendungen, die dem Kläger für die Ausrichtung der hier streitigen Abschiedsfeier entstanden waren, zu Unrecht den Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit verweigert. Die festgesetzte Steuer ist daher gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend zu mindern.

    Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegen – abweichend vom Gesetzeswortlaut – Werbungskosten vor, wenn zwischen den Aufwendungen und der jeweiligen Einkunftsart ein Veranlassungszusammenhang besteht. Das ist bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit der Fall, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung getätigt werden. Dabei ist der objektive Zusammenhang stets zwingend erforderlich, während die subjektive Absicht kein notwendiges Merkmal des Werbungskostenbegriffs ist. Nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG kommt der Werbungskostenabzug allerdings nicht in Betracht bei Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit erfolgen.

    Ob die betreffenden Aufwendungen einer beruflichen Veranlassung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG oder einer privaten Veranlassung im Sinne des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG zuzuordnen sind, muss nach ständiger Rechtsprechung des BFH anhand einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles entschieden werden. Dabei ist es gerechtfertigt, die verschiedenen Einzelumstände als äußerlich erkennbare Beweisanzeichen (Indizien) für die Beurteilung des jeweiligen Veranlassungszusammenhangs heranzuziehen. Die einzelnen Indizien haben allerdings nicht die Bedeutung von Tatbestandsmerkmalen. Sie können im jeweiligen Einzelfall ihre Bedeutung verlieren, wenn das Be-urteilungsergebnis schon aufgrund anderer Indizien hinreichend gesichert ist (vgl. BFH-Urteil vom 22.06.2006 VI R 61/02, BFHE 213, 566, BStBl 2006 II S. 782 m.w.N., auch zur Rspr. des Bundesverfassungsgerichts).

    Für den Fall, dass die Aufwendungen – wie hier im Streitfall – für das Ausrichten einer Veranstaltung angefallen waren, hat der BFH in der Vergangenheit im Rahmen der vorgenannten Gesamtwürdigung vor allem auf die Frage abgestellt, ob für die Veranstaltung ein beruflicher oder ein privater Anlass gegeben war. So hat er Aufwendungen für die Bewirtung von Gästen, soweit hierfür der Anlass in der privaten Sphäre des Einladenden lag, grundsätzlich als nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung im Sinne des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG beurteilt. In jüngerer Zeit hat er allerdings bei der Frage, ob Bewirtungskosten beruflich oder privat veranlasst waren, nicht allein auf den Anlass der betreffenden Veranstaltung als maßgebliches Indiz abgestellt. Vielmehr hat er im Rahmen der hier erforderlichen Gesamtwürdigung auch weitere Umstände herangezogen. Er hat insofern zusätzlich darauf abgestellt, wer als Gastgeber aufgetreten war, wer die Gästeliste bestimmt hatte, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter (des Steuerpflichtigen oder des Arbeitgebers), um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen gehandelt hatte. Des Weiteren hat er berücksichtigt, in wessen Räumlichkeiten bzw. an welchem Ort die Veranstaltung stattgefunden hatte und ob die Feier einen privaten Charakter hatte oder nicht. Dementsprechend hat er den Werbungskostenabzug zugelassen für Bewirtungsaufwendungen, die einem Brigadegeneral der Bundeswehr für einen Empfang aus Anlass der Übergabe der Dienstgeschäfte und der Verabschiedung in den Ruhestand entstanden

    waren (vgl. BFH-Urteil vom 11 .01.2007 VI R 52/03 , BFHE 216, 320, BStBl 2007 II S. 317 m.w.N.).

    Der BFH hat die vorgenannten Grundsätze für andere Fallgestaltungen weiter entwickelt. So hat er entschieden, ein angestellter Geschäftsführer könne Aufwendungen für ein zum 25-jährigen Dienstjubiläum im eigenen Garten veranstaltetes Fest, bei dem nur Angehörige des Arbeitgeber-Unternehmens eingeladen waren, als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehen. Das (erstinstanzliche) Finanzgericht hatte die berufliche Veranlassung der Aufwendungen insbesondere daraus abgeleitet, dass der Kreis der Gäste ausschließlich aus Mitarbeitern des Unternehmens bestand, nachdem das Unternehmen selbst zuvor eine offizielle Feier mit anderen Gästen ausgerichtet hatte. Dabei hatte es dem Umstand, dass die Feier im eigenen Garten stattfand, keine entscheidende Bedeutung zugemessen. Der BFH hat diese Erwägungen als tatrichterliche Würdigung nicht beanstandet (vgl. Urteil vom 01.02.2007 VI R 25/03, BFHE 216, 522, BStBl 2007 II S. 459). Des Weiteren hat der BFH entschieden, der Leiter einer Behörde, der anlässlich des 5-jährigen Bestehens dieser Behörde alle Mitarbeiter im Anschluss an eine Besprechung in den Diensträumen zu einem Mittagessen eingeladen hatte, könne die betreffenden Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzgericht hatte im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung auf den Anlass der Feier, nämlich das 5-jährige Bestehen der Behörde, abgestellt. Dabei hatte es auf den Erfahrungssatz verwiesen, dass ein Behördenleiter wohl kaum aufgrund persönlicher Beziehungen die gesamte Belegschaft (in dem dortigen Fall 80 Personen) einlade und bewirte. Auch hierin sah der BFH keinen Grund für revisionsrechtliche Beanstandungen (Urteil vom 06.03.2008 VI R 68/06, BFH/NV 2008, 1316).

    Verschiedene Finanzgerichte sind der Linie des BFH gefolgt. So hat das Finanzgericht Hamburg entschieden, einem Oberarzt, der aus Anlass seiner Verabschiedung in den Ruhestand ausschließlich Mitarbeiter, Kollegen und Vorgesetzte aus seinem aktuellen Tätigkeitsbereich im Krankenhaus zu einer Feier eingeladen und bewirtet hatte, stehe für die betreffenden Aufwendungen der Werbungskostenabzug zu. Hierzu hat es ausgeführt: Der Verabschiedung in den Ruhestand komme als Anlass der Veranstaltung eine besondere Bedeutung zu. Es handele sich insofern um den letzten Akt der Berufstätigkeit als Arzt. Der Kreis der Gäste habe keinen privaten Bekannten oder Angehörigen, sondern nur Personen aus seinem beruflichen Tätigkeitsbereich umfasst. Zudem hätte die Feier in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers stattgefunden (Urteil vom 24.06.2009 5 K 217/08, EFG 2009, 1633). Das Finanzgericht München hat aufgrund der gleichen Erwägungen bei Aufwendungen für eine Ausstandsfeier, die ein leitender Beamter einer Behörde für Kollegen ausgerichtet hatte, ebenfalls die berufliche Veranlassung und damit die Abzugsmöglichkeit als Werbungskosten bejaht (Urteil vom 21.07.2009 6 K 2907/08, DStRE 2010, 719).

    Der Senat sieht keinen Anlass, für den Streitfall von den vorstehend dargelegten Rechtsprechungsgrundsätzen abzuweichen. Dabei erachtet er die Sachverhalte, die den einzelnen Urteilen zu Grunde lagen, in ihrer steuerlichen Bewertung dem Streitfall als durchaus vergleichbar. Bei diesem Vergleich hält er es für nicht maßgeblich, dass die verschiedenen Fälle hinsichtlich einzelner Umstände gewisse Unterschiede aufweisen. Denn diese Umstände stellen keine (abschließenden) Tatbestandsmerkmale, sondern lediglich Indizien dar, die im Rahmen der hier gebotenen Gesamtwürdigung durchaus unterschiedliches Gewicht haben können. Insofern vermag er nicht dem Finanzamt zu folgen in seiner Auffassung, der Kläger könne sich nicht auf die hier genannten BFH-Urteile berufen, weil diese als Einzelfallentscheidungen nur auf Teilbereiche des streitigen Sachverhalts bezogen werden dürften.

    Im Streitfall sprechen die wesentlichen Indizien dafür, dass der Kläger im Rahmen seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis seine bisherigen Kollegen nicht aus Gründen der privaten Lebensführung, sondern aus beruflichen Gründen bewirtet hatte und dass damit die betreffenden Aufwendungen im Sinne des Werbungskostenbegriffs beruflich veranlasst waren. Die einzelnen Indizien ergeben sich zum einen aus dem Anlass der Abschiedsfeier und zum anderen aus den Begleitumständen.

    Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis war für den Kläger der letzte Akt seiner Berufstätigkeit als Angehöriger der hessischen Steuerverwaltung. Sie gehörte insofern eindeutig in den beruflichen Bereich. Der Kläger nahm dieses Ereignis, wie er in dem Einladungsschreiben und später in der Klagebegründung nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht hat, zum Anlass, um sich von einem Großteil seiner Kollegen angemessen zu verabschieden und sich so für die Zusammenarbeit während der letzten Jahre zu bedanken. Auch wenn er damit ein persönliches Anliegen verfolgte, handelte er doch aus einem Motiv heraus, das ausschließlich dem beruflichen Bereich zuzuordnen ist. Angesichts dieser Motivation spielen die Gründe, die zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis geführt hatten, keine Rolle. So ist es – entgegen der Auffassung des Finanzamts – unerheblich, dass der Kläger seine Entlassung selbst beantragt hatte und dass der Dienstherr kein Interesse daran haben konnte, einem erfahrenen und gut ausgebildeten Beamten den Wechsel in die Privatwirtschaft zu ermöglichen.

    Im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Verabschiedung aus dem bisherigen Berufsleben ist der Streitfall im Ergebnis nicht anders zu behandeln als die Fälle, bei denen es – wie oben dargelegt - um die Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses wegen Erreichens der Altersgrenze ging. Der Umstand, dass der Kläger nach seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis „die Seiten gewechselt” hat und seitdem seine beruflichen Erfahrungen als Steuerberater einsetzt, spielt dabei keine Rolle. Der Streitfall kann jedenfalls nicht gleichgesetzt werden mit Sachverhalten, bei denen es um Aufwendungen geht, die für die Feier eines Geburtstags oder eines ähnlichen Jubiläums im privaten Lebensbereich angefallen sind. Von daher vermag der Senat der Einschätzung des Finanzamts, es handele sich hier um ein höchstpersönliches privates Ereignis im Sinne der einschlägigen BFH-Rechtsprechung, nicht zu folgen.

    Die Abschiedsfeier des Klägers hatte keinen privaten Charakter. Sie fand in Räumlichkeiten statt, die zum früheren Arbeitsbereich des Klägers gehören (hier: Sitzungssaal des Finanzamts A). Auch lag sie innerhalb der üblichen Dienstzeiten (Beginn: 10 .00 Uhr, Ende: spätestens 13.00 Uhr). Als Gäste nahmen nur Personen teil, mit denen der Kläger, wie nachvollziehbar in der Gästeliste belegt, während der letzten Jahre dienstlich zusammengearbeitet hatte. Der Vorsteher des Finanzamts hatte es den betreffenden Bediensteten erlaubt, an der Feier teilzunehmen. Der diesbezügliche Einwand des Finanzamts, dass die Feier „zwangsläufig auf privater Sphäre außerhalb der Dienstzeit”

    hätte erfolgen müssen und dass der Dienstherr keinerlei Veranlassung für die Durchführung der Veranstaltung in den Räumen des Finanzamts (A) und vor allem während der Dienstzeit gehabt haben könne, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Gegen die Auffassung des Finanzamts sprechen nämlich gerichtsbekannte Tatsachen. So ist es in Behörden – wie auch in vielen Betrieben der Privatwirtschaft – durchaus üblich, bestimmte Ereignisse des Berufslebens, wie Einstand und Ausstand sowie Beförderungen, mit Kollegen zu feiern. Bei der Feier eines Ausstandes spielt es – wie allgemein bekannt – keine Rolle, ob die betreffende Person sich in den Ruhestand verabschiedet oder die Arbeitsstelle wechselt. Des Weiteren ist es – gerade im Bereich vieler staatlicher Stellen – üblich, dass der Arbeitgeber bzw. der Dienstherr für die Durchführung einer betrieblich bzw. dienstlich veranlassten Feier eigene Räume zur Verfügung stellt. Ob für den Kläger wegen der besonderen Umstände des

    Falles etwas anderes gegolten haben könnte, braucht angesichts der vorstehend genannten Gepflogenheiten sowie der tatsächlichen Handhabung durch die Finanzamtsvorsteherin nicht weiter geprüft zu werden.

    Für eine berufliche Veranlassung spricht, wenn auch nur am Rande, des Weiteren der Umstand, dass der Kläger im Rahmen der von ihm veranstalteten Abschiedsfeier durch seinen bisherigen Dienstvorgesetzten persönlich die Entlassungsurkunde ausgehändigt bekommen hatte. Zwar ist diese Form der Beendigung des Dienstverhältnisses durch das Hessische Beamtengesetz nicht zwingend vorgeschrieben, entspricht aber – wie gerichtsbekannt – durchaus den üblichen Gepflogenheiten. Insofern vermag der Senat dem Finanzamts nicht darin zu folgen, der zeitliche und örtliche Zusammenhang mit der Aushändigung der Entlassungsurkunde habe keinen Aussagewert für die berufliche Veranlassung der Feier.

    Angesichts der Gesamtumstände des Streitfalles ist es – entgegen der Auffassung des Finanzamts – nicht von ausschlaggebender Bedeutung, dass der

    Kläger selbst und nicht sein Dienstherr als Gastgeber aufgetreten ist und dass er als solcher auch die Gästeliste bestimmt hat. Der BFH hat zwar in seinem Urteil vom 11 .01.2007 VI R 52/03 (BFHE 216, 320, BStBl 2007 II S. 317) den vorgenannten Aspekt im Rahmen seiner revisionsrechtlichen Überprüfung besonders hervorgehoben. Demgegenüber hat er in dem Urteil vom 01.02.2007 VI R 25/03 (BFHE 216, 522, BStBl 2007 II S. 459) sowie in dem Urteil vom 06.03.2008 VI R 68/06 (BFH/NV 2008, 1316) die von dem erstinstanzlichen Finanzgericht vorgenommene Gesamtwürdigung revisionsrechtlich bestätigt trotz des Umstandes, dass der jeweilige Steuerpflichtige selbst zu der Feier eingeladen hatte. In dem einen Fall hat er selbst den Umstand, dass der Steuerpflichtige die Feier in seinem eigenen Garten veranstaltet hatte, als unschädlich angesehen. Bei den vorgenannten Einzelaspekten handelt es sich also nicht, wie das Finanzamt möglicherweise meint, um abschließende Tatbestandsmerkmale, sondern um bloße Indizien im Sinne der oben genannten Grund-

    sätze.

    2. Der Senat hat gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO von der Festsetzung des sich aufgrund des Urteils ergebenden Steuerbetrags abgesehen und die Berechnung dem Finanzamt aufgegeben. Die Behörde hat das Ergebnis dieser Berechnung dem Kläger unverzüglich mitzuteilen und nach Rechtskraft des Urteils den Bescheid mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben (§ 100 Abs. 2 Satz 3 FGO).

    3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

    RechtsgebietEStGVorschriftenEStG § 9 Abs. 1 S. 1 EStG § 12 Nr. 1 S. 2

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