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  • · Fachbeitrag · Abgabenordnung

    Haftung bei mehrstufiger Organschaft: Neue Spielregeln durch das „JStG 2019“

    von RA StB Detlef Leyh, ltd. Regierungsdirektor a. D., Lüdinghausen

    | Der BFH hatte im Jahr 2017 klargestellt, dass nur die unmittelbare Organgesellschaft für die nicht entrichtete Körperschaftsteuer des Organträgers haftet, soweit die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Nachrangige Organgesellschaften haften danach nicht, da diese vom Wortlaut des § 73 AO nicht erfasst werden. Daraufhin sah sich der Gesetzgeber genötigt, mit dem Jahressteuergesetz 2019 hier für neue Spielregeln zu sorgen. Nach § 73 S. 2 AO kann künftig unter gewissen Umständen auch gegen eine (nachrangige) Organgesellschaft ein Haftungsbescheid erlassen werden. |

    1. Allgemeines zur Haftung bei Vorliegen einer Organschaft

    Vor 2001 war die Organschaft ein grundsätzlich einheitliches Rechtsinstitut, bei dem neben der finanziellen auch eine wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger erforderlich war (siehe §§ 14 ff. KStG, § 2 Abs. 2 GewStG, § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Für die körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft sind diese Voraussetzungen ab den Jahren 2001 bzw. 2002 erheblich vereinfacht worden. Hier ist nur noch eine finanzielle Eingliederung in Form der Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft erforderlich. Darüber hinaus bedarf es noch eines Gewinnabführungsvertrages nach § 291 Abs. 1 AktG. Dagegen sind bei der Umsatzsteuer weiterhin alle drei Merkmale zu erfüllen.

     

    MERKE | Die Haftungsvorschrift des § 73 AO findet ihre Rechtfertigung darin, dass bei steuerlicher Anerkennung einer Organschaft die vom Organträger zu zahlende Steuer auch die Beträge umfasst, die ohne diese Organschaft von der Organgesellschaft geschuldet worden wären. Mithin soll durch § 73 AO sichergestellt werden, dass die Organgesellschaft als eigentliche Verursacherin der Steuer für diese aufkommt, wenn der Organträger insolvent wird (Verursacherhaftung).