· Fachbeitrag · Ausgeübte Wahlrechte in der Steuerbilanz
Das „fehlerhafte“ BilMoG-Verzeichnis als gefährlicher Konfliktherd in Betriebsprüfungen
von Dipl.-Finw. Ingrid Dittrich, Lohmar
| Der Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit eröffnet seit dem VZ 2009 die Möglichkeit einer eigenständigen Bilanzpolitik. Werden steuerbilanzielle Wahlrechte jedoch abweichend vom handelsrechtlichen Bilanzansatz ausgeübt, müssen bestimmte Dokumentationspflichten erfüllt werden; denn sonst betrachtet die Finanzverwaltung das steuerliche Wahlrecht als nicht ausgeübt. In Betriebsprüfungen wird immer wieder heiß diskutiert, ob Verstöße gegen die Verzeichnispflicht im Rahmen von Bilanzänderungsanträgen „geheilt“ werden können. Als Steuerberater steht man hier schnell auf verlorenem Posten. |
1. Rechtliche Grundlagen
1.1 Maßgeblichkeitsprinzip nach BilMoG
Durch das BilMoG wurde bekanntlich die sog. „umgekehrte“ Maßgeblichkeit der Steuerbilanz für die Handelsbilanz abgeschafft. Diese besagte, dass steuerliche Wahlrechte nur in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz ausgeübt werden durften. Aufgrund des neuen § 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 EStG erfuhr der Grundsatz der Maßgeblichkeit eine zusätzliche Einschränkung, weil ab dem VZ 2009
- Wahlrechte, die nur steuerrechtlich bestehen, unabhängig vom handelsrechtlichen Wertansatz ausgeübt werden können und
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