· Fachbeitrag · BBE-Gehaltsstrukturuntersuchungen 2012
Das angemessene GmbH-Geschäftsführergehalt: Mit Gehaltsstrukturuntersuchungen zum Erfolg!
von Ass. jur. Peter Rath, BBE-Media, Neuwied und RA Dietmar Zimmers, Bonn, www.ra-zimmers.de
| Die Gesamtvergütung des GGf einer GmbH muss angemessen sein - so lautet unisono die gefestigte BFH-Rechtsprechung. Doch was ist steuerlich angemessen? Wegen der „Bandbreiten-Rechtsprechung“ des BFH bedienen sich Finanzverwaltung und Finanzgerichte in der Regel des betriebsexternen Gehaltsvergleichs anhand von Kennzahlen aus anerkannten Vergütungsstudien. Wenn man als Berater hier die „richtigen“ Vergleichszahlen auswählt und zudem rechtlich „sauber“ argumentiert, dürfte man in fast 100 % der Fälle die Bedenken des Betriebsprüfers entkräften und eine vGA abwehren können. |
1. BFH-Grundsatz: Angemessene Gesamtausstattung des GGf
Die grundlegenden BFH-Entscheidungen zur Angemessenheitskontrolle bei der Gesamtausstattung des GGf einer GmbH stammen aus dem Jahr 2003 (u.a. BFH 27.2.03, I R 80 und 81/01; BFH 4.6.03, I R 38/02 und I R 24/02). Danach hat es der BFH fast immer den Finanzgerichten überlassen, per „Schätzung“ über den betriebsexternen Gehaltsvergleich das steuerlich angemessene Gehalt zu ermitteln. Nur in Sonderfällen wurde dem grundsätzlich vorrangigen betriebsinternen Gehaltsvergleich vom BFH Geltung verschafft:
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Im letztgenannten Streitfall ging es um die Angemessenheit des Gehalts eines Senior-GGf. Vergleichsmaßstab war hier ausnahmsweise das Gehalt des Mitgeschäftsführers. Zwar arbeitete der Senior-GGf nur etwa ein Drittel der Arbeitszeit seines Mitgeschäftsführers, aufgrund seiner Sonderstellung in der GmbH (u.a. langjährige Kundenkontakte) konnte er aber die Hälfte der insgesamt gezahlten Festgehälter für sich beanspruchen. Der BFH hat hierbei dem betriebsinternen Gehaltsvergleich Priorität eingeräumt (vgl. BFH 2.11.06, I B 22/06; s. auch 2.). |
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