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  • Fachbeitrag · Bilanzierung

    Anteile an gewerblichen PersG: Die Nichtanwendung der Spiegelbildmethode und ihre Folgen

    von Dipl.-Finw. Ingrid Dittrich, Lohmar

    | In GStB 16, 412 ff. hatten wir bereits die unterschiedliche bilanzielle Behandlung von Beteiligungen an gewerblichen Personengesellschaften in Handels- bzw. Steuerbilanz (Anschaffungskostenprinzip vs. Spiegelbildmethode) und die Entwicklung von der handelsrechtlichen Verbuchung bis hin zum steuerrechtlichen Ansatz vorgestellt (Abruf-Nr. 44281134 ). Welche unerwünschten steuerlichen Auswirkungen sich bei Nichtanwendung der Spiegelbildmethode ergeben können, wird nun nachfolgend anhand von Praxisbeispielen verdeutlicht. |

    1. Hilfsweiser Ansatz eines Ausgleichspostens

    Ist die Höhe des Kapitalkontos des Gesellschafters nicht bekannt oder ist der Unternehmer an mehreren Personengesellschaften beteiligt, wird in der Praxis mitunter aus Vereinfachungsgründen auf den Ansatz des spiegelbildlichen Kapitalkontos in der Steuerbilanz verzichtet. Stattdessen wird der Wert aus der Handelsbilanz übernommen und mithilfe eines selbst berechneten Ausgleichspostens „modifiziert“. Zu diesem Zweck werden alle (erkannten!) Differenzen zwischen den handelsrechtlich gebuchten Erträgen und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung und den steuerlich festgestellten Gewinn- bzw. Verlustanteilen aufsummiert bzw. saldiert, von Bilanzstichtag zu Bilanzstichtag fortentwickelt und als Bilanzierungshilfe in die Steuerbilanz übernommen.

     

    Beachten Sie | Diese Vorgehensweise birgt allerdings erhebliche Gefahren. Der Ausgleichsposten soll die Differenz zwischen dem Ansatz der Beteiligung in der Handelsbilanz und dem steuerlichen Kapitalkonto (= Ansatz in der Steuerbilanz) widerspiegeln. Dieses Ziel kann mit der beschriebenen Vorgehensweise jedoch nicht erreicht werden.