· Fachbeitrag · Bilanzierung
„Vergessener“ Abzug des vororganschaftlichen Verlustvortrags - Gefährdung für die Organschaft?
von RA FAStR StB Dr. Wolfgang Walter, audit law Rechtsanwaltsgesellschaft, Stuttgart
| In der Praxis sind immer wieder Zweifel anzutreffen, wie ein handelsbilanzieller Verlustvortrag zu Beginn einer ertragsteuerlichen Organschaft zu behandeln ist. So wird ein Organträger sehr daran interessiert sein, eine Gewinnabführung der Organgesellschaft umgehend in seinen Büchern zu zeigen, um seine steuerlichen Verlustvorträge mit den Gewinnen der Organgesellschaft zu verrechnen. Andererseits muss der Steuerberater sicherstellen, dass es nicht zu Fehlern kommt, die die Organschaft scheitern lassen. Eine „knifflige“ Situation für jeden Steuerberater, die es zu meistern gilt. |
1. Der Typische Praxisfall
Eine GmbH ist seit 1.1.13 als Organgesellschaft in eine Organschaft eingebunden. In der aufgestellten, aber noch nicht festgestellten und noch nicht testierten Bilanz der Organ-GmbH zum 31.12.13 und in der GuV ist ein Verlustvortrag ausgewiesen, der noch aus der Zeit vor Geltung des Gewinnabführungsvertrags (GAV) stammt. Der Gewinn des Geschäftsjahres 2013 ist bisher in voller Höhe von 1,5 Mio. EUR als Gewinnabführung ausgewiesen. Dem vororganschaftlichen handelsbilanziellen Verlustvortrag von 2 Mio. EUR steht eine Kapitalrücklage zum 31.12.12 von 3 Mio. EUR gegenüber, die zum 31.12.13 unverändert ist. Es stellt sich die Frage, ob sich aus der Darstellung der Gewinnabführung in der Bilanz der Organ-GmbH eine Gefährdung der Organschaft ergibt.
2. Zur Behandlung vororganschaftlicher Verlustvorträge
Nach § 301 S. 1 AktG kann eine Gesellschaft als Gewinn höchstens den ohne die Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, abführen. Dies gilt über § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KStG auch bei einer Organgesellschaft in der Rechtsform der GmbH und ist deklaratorisch - wie in nahezu allen GAV - auch im GAV der Organ-GmbH enthalten.
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