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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Aktivierung einer Ausgleichsforderung von USt im Rahmen der umsatzsteuerlichen Organschaft

    von Dipl.-Finw. Reimund Deh, München

    | In unserem praktischen Fall geht es dieses Mal um einen Organträger, der für seine Organgesellschaft eine Vorsteuerrückforderung des Finanzamts beglichen hat, weil die Organgesellschaft nicht zahlungsfähig war. Die spannende Frage im Streit mit dem Finanzamt war nun, ob der Organträger seinen Ausgleichsanspruch zwingend zu aktivieren hat oder nicht. Des Weiteren war strittig, wie der spätere Forderungsausfall steuerlich zu behandeln ist. |

    1. Sachverhalt

    Im Streitfall wurde ein Einzelunternehmen in eine GmbH & Co. KG eingebracht. Teil des eingebrachten Betriebsvermögens war die 100 %ige Beteiligung an einer Betriebs-GmbH. Um die Nutzung der bei der Betriebs-GmbH vorhandenen Verlustvorträge nicht zu gefährden, wurde die Beteiligung in das Sonder-BV der GmbH & Co. KG eingebracht. Nach der Einbringung wurden 15 % der Anteile auf drei Mitarbeiter übertragen, sodass die Beteiligung lediglich noch zu 85 % besteht.

     

    Zwischen dem Einzelunternehmen bzw. der GmbH & Co. KG (Organträger)und der Betriebs-GmbH (Organgesellschaft) besteht eine umsatzsteuerliche Organschaft. Da die GmbH in wirtschaftlichen Schwierigkeiten war, hat der Organträger eine vom Finanzamt zurückgeforderte Vorsteuervergütung beglichen. Die GmbH hatte nämlich fälschlicherweise Vorsteuern aus ihrer Tätigkeit geltend gemacht. Zwischen Finanzamt und Organträger ist nun strittig, ob der Organträger einen Ausgleichsanspruch gegen die Betriebs-GmbH hätte aktivieren müssen. Im Streitfall geht es um den VZ 2010.