· Fachbeitrag · Digitalpaket II
Das „Special Arrangement“-Verfahren: Neuerungen bei der Abnehmer-Einfuhrbesteuerung
von Georg Nieskoven, Troisdorf
| Die meisten Änderungen des zum 1.7.21 EU-weit umzusetzenden „Digitalpakets II“ wurden in vorangehenden Beiträgen bereits umfänglich dargestellt. Abschließend befasst sich der nachfolgende Beitrag mit den Besonderheiten der Abnehmer-Einfuhrbesteuerung durch Fremddienstleister (sog. Special Arrangement-Verfahren/§ 21a UStG) sowie mit den sich aus § 22f Abs. 3 UStG ergebenden besonderen Aufzeichnungspflichten. |
1. Zum Hintergrund der neuen Einfuhrbesteuerung
Einfuhren waren viele Jahre bis zu einem Sachwert von 22 EUR von der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) befreit (§ 1a EUStBV). Nach Untersuchungen der EU verursachte der Missbrauch dieser Befreiungsregelung allerdings erhebliche Steuerausfälle und führte zudem zu Wettbewerbsnachteilen für EU-ansässige Händler. Denn bei den missbräuchlich unversteuert in den Binnenmarkt verbrachten Waren unterblieb meist auch die Umsatzbesteuerung auf die nachfolgende Lieferung, womit die Ware folglich erheblich günstiger angeboten werden konnte. Durch den Wegfall dieser 22-EUR-Freigrenze zum 1.7.21 fällt seither EUSt bei jeder Einfuhr an, während die Zollbefreiung für Sendungen bis zum Sachwert von 150 EUR (Art. 23 Abs. 1 ZollbefrVO) unverändert bestehen geblieben ist.
Seit 1.7.21 wird damit für jede Sendung eine Einfuhrdeklaration erforderlich, die im B2C-Handel häufig „kundenfreundlich“ durch den liefernden Händler veranlasst wird. Für den Händler ist dies unproblematisch, da er durch die gleichfalls zum 1.7.21 eingeführte Befreiungsregelung des § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG bis zum Sachwert von 150 EUR und bei Nutzung des besonderen Besteuerungsverfahrens i. S. d. § 18k UStG sogar EUSt-frei gestellt wird, wenn er gegenüber den Zollbehörden die Umsatzbesteuerung der Auslieferung an den Endkunden dokumentiert.
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