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  • · Fachbeitrag · Digitalpaket II

    USt-Schuldnerschaft für Verkaufsportale: Die „Schnittstellen-Regelung“ des § 3 Abs. 3a UStG

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Bereits seit 1.1.15 fingiert § 3 Abs. 11a UStG, dass ein in die Dienstleistungserbringung eingebundener Portal- oder Telekommunikationsnetzbetreiber („Schnittstelle“) wie ein Dienstleistungs-Kommissionär und damit so behandelt wird, als habe er diese Dienstleistung selbst an den Kunden erbracht. Eine solche „Kommissions-Fiktion“ verfügt seit 1.7.21 nun auch im Lieferbereich § 3 Abs. 3a UStG für Verkaufsportale („Schnittstellen“), sodass deren Betreiber für die über ihr Portal abgewickelten Lieferungen die USt schulden, um dem Fiskus die USt-Ausfälle bei den Händlern zu ersparen. |

    1. Zum Hintergrund der Neuregelung

    Während der Fiskus bei inländischen Händlern deren Umsatzbesteuerung wirksam überwachen kann, ist dies bei auslandsansässigen Händlern schwierig bzw. bei Drittlandsansässigen kaum möglich. Dies führt nicht nur zu erheblichen USt-Ausfällen, sondern auch zu massiven Preis- bzw. Wettbewerbsnachteilen der hiesigen Händler. Da die EU diese Besteuerungslücke nur „punktuell“ und mit Zeitverzögerung schließen wollte, verfügte Deutschland im Alleingang bereits mit Wirkung ab 1.3. bzw. 1.10.19 (für Drittlandshändler bzw. die übrigen Händler) eine Haftung der Verkaufsportalbetreiber für USt-Ausfälle durch die auf ihren Portalen agierenden Händler:

     

    MERKE | Seither haben Verkaufsportalbetreiber nach § 22f UStG Aufzeichnungen zu Händlern und deren portalbezogenen Umsätzen (Vorhalten von deren „steuerlichen Erfassungsbescheinigungen“ / Aufzeichnung von Umsatz- und Handelsdaten) zu führen und haften gem. § 25e UStG, soweit sie von USt-Versäumnissen ihrer Händler aufgrund eigener Erkenntnisse oder einer behördlichen Pflichtverstoßanzeige ausgehen mussten.