· Fachbeitrag · Entscheidungen aus Rechtsprechung und verwaltung
Betrieb einer Fotovoltaikanlage:Die Top 10-Entscheidungen auf einen Blick
von Dipl.-Finw. Dr. Volker Kreft, RiFG, Bielefeld
| Obwohl die staatlich garantierten Vergütungen der Netzbetreiber in den letzten Jahren gesunken sind, ist der Betrieb von Fotovoltaikanlagen nicht zuletzt wegen der stark zurückgegangenen Anschaffungskosten weiterhin attraktiv. Neben betriebswirtschaftlichen Aspekten muss man aber auch stets die steuerlichen Rahmenbedingungen in die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung mit einbeziehen. In diesem Bereich sind zum Teil für den Steuerbürger sehr günstige Rechtsentwicklungen zu verzeichnen. |
1. Fotovoltaik als eigenständiger Gewerbebetrieb
Das Betreiben einer Fotovoltaikanlage auf dem Betriebsgelände eines Einzelunternehmens stellt aufgrund der Ungleichartigkeit der Tätigkeiten und des Fehlens der organisatorischen und wirtschaftlichen Verflechtung einen eigenständigen Gewerbebetrieb dar (FG Schleswig-Holsteinisch 22.9.10, 2 K 282/07, EFG 10, 2102, Rev. X R 36/10).
PRAXISHINWEIS | Die Frage, ob es sich um einen einheitlichen oder zwei getrennte Betriebe handelt, hat Bedeutung für die Gewerbesteuer. Bei Eigenständigkeit des Betriebs einer Fotovoltaikanlage kann der gewerbesteuerliche Freibetrag von 24.500 EUR (§ 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG) doppelt genutzt werden. Die Annahme eines selbstständigen Gewerbebetriebes erfordert eine vollkommene Eigenständigkeit. Die Verbindung darf im Wesentlichen nur in der Person des Gewerbetreibenden bestehen. Dieser muss die Betriebe nebeneinander am Wirtschaftsleben teilnehmen lassen. Aber auch bei organisatorischer, finanzieller und wirtschaftlicher Verflechtung ist bei ungleichartiger Betätigung ein einheitlicher Gewerbebetrieb nur anzunehmen, wenn die verschiedenen Betätigungen einander ergänzen (siehe zu dieser Problematik auch FG München 24.10.11, 5 V 491/11). |
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