· Fachbeitrag · Gesetzesreform
Wachstumschancengesetz: Die „echten“ Neuerungen für die Gestaltungsberatung ‒ Teil 1
| Nach langem Hin und Her hat das Wachstumschancengesetz (WChG) nun bekanntlich doch am 27.3.24 das Licht der Welt erblickt (BGBl I 24, Nr. 108). Ein Innovations- und Wachstumsmotor sollte es werden. Nach den vielen Querelen im Gesetzgebungsverfahren ist ein Sammelsurium an gesetzlichen Änderungen übrig geblieben, die in weiten Teilen der Tagespresse nicht als „großer Wurf“gewertet werden. Doch unterschätzen sollte man die Reform nicht, für die proaktive Beratung gibt das Werk schon einiges her. Aber wo genau spielt die Musik? Wo stecken die „echten“ Neuerungen, die es bei der Gestaltungsberatung zu beachten gilt? Im Teil 1 geben wir Ihnen detaillierte Hinweise zu ausgewählten Änderungen wie Sonderabschreibung, degressiver AfA bei Wohngebäuden oder der Erweiterungen beim Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG an die Hand, die nahezu jeden Ihrer Mandanten betreffen. Im zweiten Teil geht es dann um wichtige Neuerungen im betrieblichen Bereich, die man für die optimale Beratung Ihrer Mandanten unbedingt im Blick haben sollte. |
1. Sonderabschreibung § 7g EStG wird ausgeweitet
Für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 EUR im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten, im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den folgenden vier Jahren eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG in Anspruch nehmen. Die Sonderabschreibung kann dabei beliebig auf den Fünf-Jahres-Zeitraum verteilt werden.
MERKE | Bei Personengesellschaften kommt die Sonderabschreibung des § 7g Abs. 5 EStG für Wirtschaftsgüter des Gesamthands- und des Sonderbetriebsvermögens in Betracht. |
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