· Fachbeitrag · Gesetzesreform
Wachstumschancengesetz: Die „echten“ Neuerungen für die Gestaltungsberatung ‒ Teil 2
| Nach langem Hin und Her hat das Wachstumschancengesetz (WChG) nun doch am 27.3.24 das Licht der Welt erblickt (BGBl I 24, Nr. 108). Herausgekommen ist ein Sammelsurium an gesetzlichen Änderungen, bei denen man schnell den Überblick verliert. Im ersten Teil hierzu hatten wir bereits einige Neuerungen angesprochen, die nahezu jeden Ihrer Mandanten betreffen dürften. In Teil 2 geht es nun um etwas „härteren Tobak“, nämlich einige für die Gestaltungsberatung äußerst praxisrelevante Änderungen im betrieblichen Bereich. Als Schlagworte seien hier nur genannt die deutlich attraktiver ausgestaltete „neue“ Thesaurierungsbegünstigung bei Personenunternehmen, Anpassungen bei der Optionsregelung zur Körperschaftsteuer und Neuerungen bei der sog. Nachspaltungsveräußerungssperre des § 15 Abs. 2 UmwStG. |
1. Thesaurierungsbesteuerung wird attraktiver
Die Regelungen zur Thesaurierungsbesteuerung für Personenunternehmen des § 34a EStG wurden mit dem WChG wesentlich geändert. Hierdurch soll „die steuerliche Belastung nicht entnommener Gewinne von Personenunternehmen insbesondere auch des standorttreuen Mittelstands, vermindert und die Eigenkapitalbildung dieser Unternehmen verbessert“ werden (vgl. BT-Drs 208628, S. 125).
1.1 Grundsätze des § 34a EStG
§ 34a EStG soll es grundsätzlich auch Personenunternehmen (Voraussetzung Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG) ermöglichen, zunächst thesaurierte Gewinne auf Antrag entsprechend einer Körperschaft einer begünstigten Besteuerung i. H. v. 28,25 % zu unterwerfen und dann „lediglich“ an die Gesellschafter/Mitunternehmer ausgekehrte Beträge einer weitergehenden Besteuerung zu unterwerfen. Das Antragsrecht ist personenbezogen, sodass bei Personengesellschaften keine einheitliche Antragstellung aller Mitunternehmer erforderlich ist.
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