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  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    Lohnsteuerliche Behandlung der Familienpflegezeit

    von LLM.oec. Christopher Schnellbächer, Doktorand im Fachbereich Finanzrecht, Universität Salzburg

    | Beruf und familiäre Pflege konnte bisher von vielen Arbeitnehmern nur schwer vereinbart werden. Das am 1.1.12 in Kraft getretene Gesetz über die Familienpflegezeit (FPfZG) verbessert diese Situation erheblich. Zu dessen lohnsteuerrechtlichen Konsequenzen hat das BMF kürzlich ausführlich Stellung genommen ( BMF 23.5.12, IV C 5 - S 1901/11/10005 , BStB I 12, 617). |

    1. Allgemeine und arbeitsrechtliche Regelungen des Familienpflegezeitgesetzes

    Arbeitnehmer haben nun die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit maximal 2 Jahre lang auf bis zu 15 Stunden zu reduzieren, wenn sie einen nahen Angehörigen i.S.d. § 2 Abs. 1 FPfZG pflegen wollen. Während der Pflegephase kann der Arbeitgeber das durch die Freistellung verminderte Gehalt in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt, das sich infolge der Reduzierung der Arbeitszeit ergibt, aufstocken. Nach Beendigung der Pflegephase erhält der Arbeitnehmer in der sog. Nachpflegephase weiterhin nur das reduzierte Gehalt, bis ein Ausgleich des „negativen“ Wertguthabens erfolgt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und c FPfZG).

     

    Hinweis | Grundsätzlich haben Arbeitnehmer nach dem FPfZG keinen Rechtsanspruch auf eine Freistellung. Auf Grund des im Arbeitsrecht geltenden Grundsatzes der Vertragsfreiheit kann der Arbeitgeber über den Antrag nach „billigem Ermessen“ (§ 315 Abs. 3 BGB), unter Berücksichtigung betrieblicher Interessen und dem Interesse des Arbeitnehmers, einen nahen Angehörigen zu pflegen, entscheiden (BMI 16.12.11, D5 - 220 223-6/1).