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  • · Fachbeitrag · GmbH-Geschäftsführerversorgung

    In dubio pro fiskus: BFH bestätigt Auslegungsregeln und segmentierte Bewertung von Pensionszusagen

    von Jürgen Pradl, Rentenberater für die betriebliche Altersversorgung und Kevin Pradl, LL. B., MPM, Rentenberater, beide Zorneding

    | Dass es bei der Formulierung von Pensionszusagen an GmbH-Geschäftsführer aufgrund des in § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG normierten Klarheits- und Eindeutigkeitsgebots auf absolute Kleinigkeiten ankommen kann, ist mittlerweile bekannt. Einen eindrucksvollen Beweis dafür liefert ein Streitfall, in dem das FG Düsseldorf (9.6.21, K 3034/15 K, G, F) einer GmbH die in der Steuerbilanz gebildete Rückstellung allein deswegen vollständig gewinnerhöhend aufgelöst sowie die vorgezogenen Altersrenten als vGA beurteilt und vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen hat, weil die Pensionszusagen zugunsten der beiden GGf keine eindeutigen Angaben zu den Voraussetzungen einer vorgezogenen Altersrente beinhalteten. Die Autoren haben in der GStB ausführlich über das Verfahren berichtet ( GStB 22, 139 ff. und 183 ff.) und dabei eindringlich an den BFH appelliert, dem „Treiben“ des FG Einhalt zu gebieten. Mit Erfolg! |

    1. Der Streitfall

    Das Ergebnis vorab: Der BFH hat mit Entscheidung vom 28.2.24 (I R 29/21) die von der GmbH eingeleitete Revision als begründet angesehen. In der Folge hat er das Urteil wegen Verletzung von Bundesrecht aufgehoben, es aber zur Klärung von Teilfragen wieder zurückverwiesen. In der Sache hat der BFH der vom FG verfügten vollständigen Auflösung der Pensionsrückstellung widersprochen und zugunsten der GmbH entschieden. Bezüglich der Beurteilung der gezahlten vorgezogenen Altersrenten hat der BFH aber die vom FG vertretene Auffassung bestätigt ‒ allerdings mit deutlich abweichender Begründung.

     

    1.1 Sachverhalt

    Im Streitfall hatte eine im Jahre 1984 errichtete GmbH ihren beiden jeweils zu 50 % am Stammkapital beteiligten Geschäftsführern (Z, Jahrgang 1951 und Y, geboren in 1953) mit individualvertraglichen Vereinbarungen vom 1.11.85 jeweils eine gehaltsabhängige Pensionszusage erteilt. Die Zusagen umfassten Leistungen der (vorzeitigen) Altersrente, von der Altersrente abhängige Hinterbliebenen- und betragsmäßig fixierte Berufsunfähigkeitsleistungen.

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