· Fachbeitrag · GmbH-Geschäftsführerversorgung
Pensionsverpflichtungen im Jahresabschluss nach HGB: Zinswende und verdeckte Ausschüttungssperre
von Kevin Pradl, MPM, LL.B., Rentenberater und Jürgen Pradl, Rentenberater für die betriebliche Altersversorgung, beide Zorneding
| Die handelsrechtliche Bewertung und Passivierung von Pensionsverpflichtungen ist seit Einführung des BilMoG sowohl in der Literatur als auch in der Beratungspraxis ein Dauerbrenner. Denn mit dem BilMoG wurde ab 2010 handelsrechtlich ein variabler „atmender“ Marktzinssatz eingeführt, der der Abzinsung von Pensionsverpflichtungen zu Grunde zu legen ist. Durch die wenig später einsetzende „Zinsschmelze“ kam es in den Folgejahren zu explodierenden Pensionsrückstellungen, wodurch viele Unternehmen in bilanzielle Schieflagen geraten sind. Doch mit der neuerlichen Zinswende infolge des Ukraine-Kriegs wendet sich jetzt das Blatt. Die unerwartete Konsequenz ist, dass in den anstehenden Jahresabschlüssen ‒ voraussichtlich erstmals zum 30.6.24 ‒ ein negativer ausschüttungsgesperrter Unterschiedsbetrag im Anhang der Bilanz (oder unter der Bilanz) auszuweisen sein wird. |
1. Bilanzierungserleichterung wird ins Gegenteil umschlagen
Die Eingangs erwähnte fatale Wirkung der Zinsschmelze veranlasste den Gesetzgeber im Jahr 2016 dazu, die erst mit Einführung des BilMoG geschaffene Neuregelung nach so kurzer Zeit bereits anzupassen. Mit der dadurch implementierten Bilanzierungserleichterung sollten die in Mitleidenschaft gezogenen Handelsbilanzen der notleidenden Unternehmen vor weiteren Belastungen geschützt werden. Dass die gesetzgeberische Maßnahme nur für eine kurzzeitige Entlastung gesorgt hat, konnten alle Marktteilnehmer in den Jahren 2017 bis 2021 leidvoll am eigenen Leib erfahren (siehe im Einzelnen GStB 15, 450 ff. sowie GStB 16, 152 ff.)
Seit dem Ukraine-Krieg hat sich die Lage für Unternehmen diesbezüglich aber wieder etwas gebessert. Denn der handelsrechtliche Rechnungszinsfuß zur Abzinsung von Pensionsverpflichtungen hat seine Talfahrt beendet und zeigt (im siebenjährigen Durchschnitt) seit Februar 2022 eine steigende Tendenz. Diese Zinswende führt dazu, dass die im Jahre 2016 beschlossene Bilanzierungserleichterung ihre Wirkung komplett verlieren und in den kommenden Wochen sogar ins Gegenteil umschlagen wird. Dies dürfte insbesondere diejenigen inhabergeführten kleinen und mittelständischen GmbHs empfindlich treffen, die ihren Geschäftsführern eine Pensionszusage erteilt haben.
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