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  • · Fachbeitrag · Investitionen in Betriebsgebäuden

    Zur Abgrenzung von Gebäudeherstellungskosten, Betriebsvorrichtungen und Erhaltungsaufwand

    von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Bei Investitionen im Gebäudebereich ist die Abgrenzung von lediglich abschreibbaren Anschaffungs- oder Herstellungskosten und sofort abziehbarem Erhaltungsaufwand oft schwierig. Im betrieblichen Bereich können Investitionen jedoch auch zu selbstständig nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abschreibbaren Betriebsvorrichtungen führen. Der folgende Beitrag zeigt anhand der hierzu ergangenen Rechtsprechung auf, welche Kriterien für die jeweilige Einordnung wichtig sind und wie man die Abgrenzung meistert. |

    1. Gebäudeteile als selbstständige Wirtschaftsgüter

    Ein Gebäude kann ein einheitliches und als solches auch abschreibbares Wirtschaftsgut sein, es kann jedoch auch aus mehreren Wirtschaftsgütern bestehen. Wird ein Gebäude teils eigenbetrieblich, teils fremdbetrieblich, teils zu eigenen oder zu fremden Wohnzwecken genutzt, ist jeder der vier unterschiedlich genutzten Gebäudeteile ein besonderes Wirtschaftsgut, weil das Gebäude in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen steht.

     

    • Beispiel

    Unternehmer A ist Eigentümer eines 2000 errichteten dreigeschossigen Gebäudes. Im Erdgeschoss betreibt er sein Ladenlokal, die erste Etage hat er an einen seiner Hauptkunden fremdvermietet und die zweite Etage nutzt er zu eigenen Wohnzwecken. Das Erdgeschoss hat er als notwendiges Betriebsvermögen, die erste Etage als gewillkürtes Betriebsvermögen in seiner Bilanz aktiviert.