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  • · Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften

    Steuerfallen bei der Einbringung in eine GmbH

    von Prof. Dr. Hans Ott, StB/vBP, Köln

    | Die steuerneutrale Einbringung in eine GmbH nach § 20 UmwStG ist im Wesentlichen an die Voraussetzungen geknüpft, einen qualifizierten Einbringungsgegenstand auf die GmbH zu übertragen, die dafür neue Anteile gewährt. Häufig auftretende Fehler in der Praxis zeigen jedoch, dass bereits diese überschaubaren Anforderungen nicht immer beachtet werden. Doch es gibt noch weitere „Steuerfallen“, die man bei der Einbringung in eine GmbH im Blick haben sollte. |

    1. Gewährung neuer Anteile

    1.1 „Agio-Modell“ bei der Einbringung

    Die Einbringung in eine GmbH setzt nach § 20 Abs. 1 UmwStG u. a. voraus, dass die Sacheinlage zumindest zum Teil gegen Gewährung von neuen Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft erfolgen muss. Neue Anteile entstehen allerdings nur im Fall der Gesellschaftsgründung oder bei einer Kapitalerhöhung. Für die Gewährung neuer Anteile ist es nach Rn. E 20.09 i. V. m. Rn. 01.44. UmwSt-Erlass ausreichend, wenn im Rahmen des sog. Agio-Modells neben einer Bareinlage eine qualifizierte Sacheinlage als Agio in die GmbH erbracht wird. Laut BFH (7.4.10, I R 55/09, BStBl II 10, 1094) liegt eine Sacheinlage i. S. d. § 20 Abs. 1 S. 1 UmwStG nämlich auch dann vor, wenn der Gesellschafter zusätzlich zu einer Bareinlage die Verpflichtung übernimmt, als Agio z. B. einen Betrieb oder einen Mitunternehmeranteil in die Kapitalgesellschaft einzubringen (zu Einzelheiten vgl. Walter, GStB 18, 165).

     

    MERKE | Der BFH hat klargestellt, dass § 20 UmwStG auch dann anzuwenden ist, wenn der Einbringungsgegenstand als reines Aufgeld ‒ und somit als „andere Verpflichtung i. S. v. § 3 Abs. 2 GmbHG“ ‒ neben der Bareinlage zu übertragen ist. § 20 Abs. 1 S. 1 UmwStG setzt nämlich nicht voraus, dass auf die Einbringung des betreffenden Betriebsvermögens die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften über Sacheinlagen anwendbar sein müssen.