· Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften
VGA an Gesellschafter als Schenkung?
von Dipl.-Finw. StB RA FASteuerrecht Dr. Bernhard Janssen, Berlin
| Eine vGA an einen Gesellschafter kann niemals eine Schenkung sein. Diese Ansicht teilt die Finanzverwaltung leider nur noch für Alleingesellschafter. Sind mehrere Gesellschafter an einer Gesellschaft beteiligt, so soll die vGA an einen von ihnen zugleich insoweit eine Schenkung darstellen, als sie nicht beteiligungsquotal an alle Gesellschafter erfolgt (Gemeinsamer Ländererlass 14.3.12, 3 S 3806/84). Ob eine daraus resultierende Doppelbelastung mit Einkommen- und Schenkungsteuer überhaupt zulässig sein kann und warum man sich gegen die neue Sichtweise der Finanzverwaltung wehren sollte, wird nachfolgend analysiert. |
1. Die etwas „abenteuerliche“ Rechtsentwicklung
Eine vGA war schon immer geeignet eine Schenkung auszulösen. Allerdings nur eine vGA an eine nahestehende Person. Diese ist dem Gesellschafter zuzurechnen und stellt eine Schenkung des Gesellschafters an die nahestehende Person dar. Dann kam das obiter dictum des II. Senats des BFH (7.11.07, II R 28/06, BStBl II 08, 258), eine Schenkung könne nur zwischen Gesellschaft und nahestehender Person vorliegen. Ferner bestätigte der BFH zwei Jahre später seine Rechtsprechung, nach der die Werterhöhung von Anteilen keine Schenkung darstellt (BFH 9.12.09, II R 28/08, BStBl II 10, 566). Beides trat eine umfassende Diskussion zur schenkungsteuerlichen Bewertung von Leistungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter los, die zunächst mit einer Änderung von H 18 ErbStR einherging, dann mit den neuen §§ 7 Abs. 8 und 15 Abs. 4 ErbStG ihren Höhepunkt fand.
2. Doppelbelastung mit ErbSt und ESt zulässig?
Bisher ging man davon aus, dass eine vGA an einen Gesellschafter keine Schenkung sein kann. Jetzt geht die Verwaltung in bestimmten Fällen davon aus, dass gleichzeitig eine vGA und eine Schenkung an den Gesellschafter vorliegen kann. Dies wirft die grundsätzliche Frage auf, ob eine Doppelbelastung durch Einkommen- und Schenkungsteuer überhaupt zulässig sein kann. Dazu liegen folgende Erkenntnisse der Rechtsprechung vor:
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