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  • · Fachbeitrag · Konzernstrukturen

    Beratungsbrennpunkt „Aufwärtsverschmelzung“: Wichtige Folgewirkungen für Umstrukturierungen

    von StB Marcel Jordan, M. Sc., Fachberater für die Umstrukturierung von Unternehmen (IFU/ISM gGmbH), Andernach

    | In Konzernstrukturen lässt sich eine Verkürzung von Beteiligungsketten durch eine sog. Aufwärtsverschmelzung erreichen. Ein solcher „Up-Stream-Merger“ von der Tochter- auf die Muttergesellschaft zur Aufnahme ist als tauschähnlicher Vorgang einzuordnen und verlangt neben der umwandlungssteuerrechtlichen Beurteilung die Auseinandersetzung mit den steuerlichen Folgewirkungen. Dieser Beitrag zeigt ausgewählte „Brennpunkte“ in der Umstrukturierungspraxis auf. Aus Gründen der Rechtssicherheit kann es je nach den Umständen des Einzelfalls sinnvoll sein, den erhöhten steuerlichen Risiken mit einem (gebührenpflichtigen) Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft beim zuständigen Finanzamt zu begegnen. |

    1. Rechtliche Grundzüge der Verschmelzung

    Bei einer Verschmelzung zur Aufnahme gem. § 2 Nr. 1 UmwG handelt es sich um eine Vermögensübertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter Auflösung des übertragenden Rechtsträgers ohne Abwicklung. Als Gegenleistung für die Vermögensübertragung erhalten die Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft grundsätzlich Anteile am übernehmenden Rechtsträger. Die Vorschriften des UmwG verlangen insbesondere einen Verschmelzungsvertrag, gegebenenfalls einen Verschmelzungsbericht und eine Verschmelzungsprüfung sowie die Anmeldung und Eintragung im Handelsregister. Die den Anteilseignern der übertragenden Gesellschaft zu gewährenden Anteile werden i. d. R. durch eine Kapitalerhöhung neu geschaffen.

     

    Beachten Sie | Bei einer Aufwärtsverschmelzung ist eine Kapitalerhöhung indessen unzulässig (§ 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 68 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UmwG). Die Vermögensübertragung von der Tochter- auf die Muttergesellschaft stellt einen tauschähnlichen Vorgang dar, bei dem der Untergang der Beteiligung an der übertragenden Tochtergesellschaft als Gegenleistung anzusehen ist.