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  • · Fachbeitrag · Organschaft

    Ergebnisabführungsverträge: Variable Ausgleichszahlungen als Gefahrenquelle

    von StB Dr. Carsten Heinz und Peter Scheuch, M.I.Tax, beide Noerr LLP München/Dresden

    | Der BFH hat jüngst erneut klargestellt, dass die im Rahmen von Ergebnisabführungsverträgen (EAV) weit verbreitete Vereinbarung einer variablen Ausgleichszahlung an einen außenstehenden Gesellschafter zur Versagung der ertragsteuerlichen Organschaft führen kann, wenn diese sich auf bestimmte Weise am Ergebnis der vermeintlichen Organgesellschaft orientiert ( BFH 10.5.17, I R 93/15 ). Derartig ausgestaltete Ausgleichszahlungen stünden dem steuerlichen Postulat der Abführung des „ganzen Gewinns“ der Organgesellschaft nach § 14 Abs. 1 S. 1 KStG entgegen. Dies sollte Anlass genug sein, entsprechende EAV „auf den Prüfstand zu stellen“. |

    1. Jahrzehntelange Gestaltungssicherheit „auf der Kippe“

    Gemäß § 304 Abs. 1 S. 1 AktG haben EAV für außenstehende Aktionäre eine auf die Anteile am Grundkapital der zur Gewinnabführung verpflichteten Gesellschaft bezogene Ausgleichszahlung vorzusehen. Diese kann nach dem Wortlaut des § 304 Abs. 2 AktG entweder als feste jährliche oder als am Gewinn der an der Gewinnabführung berechtigten Gesellschaft bemessene variable Ausgleichszahlung ausgestaltet sein.

     

    Zum Hintergrund: Schon in den 90er-Jahren hatte das BMF dargelegt, dass auch zusätzliche variable Ausgleichszahlungen, die sich am Ergebnis der zur Gewinnabführung verpflichteten Gesellschaft orientieren, steuerlich anzuerkennen sind. Mit diesem Hinweis hatte das BMF jahrzehntelang für Gestaltungssicherheit gesorgt (BMF 13.9.91, IV B 7 - S 2770 - 34/91).