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  • · Fachbeitrag · Pensionszusagen an GmbH-Geschäftsführer

    Die Renaissance der „Rentner-GmbH“ - Teil 1:Nun also doch kein Zufluss von Arbeitslohn!

    von Jürgen Pradl, Gerichtlich zugelassener Rentenberater, Zorneding

    | Für viel Aufsehen hat der BFH jüngst mit seinen beiden Entscheidungen zur „Rentner-GmbH“ gesorgt. Dabei hat der BFH die bisherige Sicht der Dinge völlig überraschend auf den Kopf gestellt. Ein Zufluss von Arbeitslohn ist danach künftig nur noch dann anzunehmen, wenn der Geschäftsführer über ein Wahlrecht verfügt, sich den Ablösungsbetrag auch an sich selbst auszahlen zu lassen. Ist ein solches Wahlrecht nicht vereinbart, handelt es sich um eine bloße Schuldübernahme, die keinen Zufluss von Arbeitslohn auslöst ( BFH 18.8.16, VI R 18/13 und VI R 46/13). |

    1. BFH macht Rolle seitwärts

    Bisher konnten Finanzverwaltung und Fachwelt auf der Grundlage der BFH-Entscheidung vom 6.4.07 (VI R 6/02, BStBl II 07, 581) zu Recht davon ausgehen, dass die Übertragung einer Pensionszusage auf eine Rentner-GmbH im Wege der Einzelrechtsnachfolge beim Geschäftsführer im Zeitpunkt der Übertragung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Damit war der Gestaltung der Boden entzogen.

     

    Mit seiner Rolle seitwärts hat der BFH jetzt für völlig neue Spielregeln gesorgt. Die beiden Entscheidungen sind aus Sicht des Markts - insbesondere aus Sicht der betroffenen Geschäftsführer - sehr zu begrüßen. Steuersystematisch liegt jedoch ein inakzeptabler Bruch vor hinsichtlich der Behandlung von Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung. M. E. handelt es sich um einen klaren Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gem. § 85 AO.