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  • · Fachbeitrag · Pensionszusagen an GmbH-Geschäftsführer

    Reformbedarf bei § 6a EStG: Gesetzgeber gerät immer mehr unter Druck

    von Jürgen Pradl, Gerichtlich zugelassener Rentenberater, Zorneding

    | Der seit 1982 unverändert festgeschriebene Rechnungszinsfuß von 6 % steht seit Jahren unter Beschuss. Eine marktorientierte Bewertung unmittelbarer Pensionsverpflichtungen im Rahmen der ertragsteuerlichen Gewinnermittlung ist auf dieser Basis schier unmöglich. Während sich Wirtschaft und Beraterschaft im Schulterschluss gegen diese fortgesetzte Besteuerung von Scheingewinnen wehren, lehnt der Fiskus eine Modifizierung des § 6a EStG kategorisch ab. Jüngste Entwicklungen geben jedoch Anlass zur Hoffnung. |

    1. Gesetzgeber gerät immer mehr unter Handlungsdruck

    Im Herbst letzten Jahres wurden die Reformbemühungen auf ein neues Niveau gehoben. Das FG Köln (12.10.17, 10 K 977/17) hatte § 6a Abs. 3 S. 3 EStG als verfassungswidrig eingestuft und die Sache dem BVerfG vorgelegt. Zwischenzeitlich hat auch der neunte Senat des BFH nachgelegt, indem er schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen für den VZ 2015 äußerste (BFH 25.4.18, IX B 21/18). Fast zeitgleich hat nun auch die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (aba) Ende April 2018 ein Projekt zur Reformierung des § 6a EStG gestartet (siehe 6.). Damit dürften die Aussichten auf eine Verbesserung der ertragsteuerlichen Rahmenbedingungen deutlich gestiegen sein.

    2. Anhaltende Besteuerung von Scheingewinnen

    Wenn es nach dem Willen der Bundesregierung geht, soll im Bereich der bilanzsteuerrechtlichen Behandlung von Pensionsrückstellungen alles beim Alten bleiben. D. h., die seit Jahren stattfindende Besteuerung von Scheingewinnen soll unverändert fortgesetzt werden.