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  • · Fachbeitrag · Personengesellschaften

    Zeitgleiche Übertragung von Mitunternehmeranteilen und SBV ‒ das richtige „Timing“ ist gefragt

    von Prof. Dr. Hans Ott, StB/vBP, Köln

    | Der BFH hat jüngst zu wichtigen zeitpunktbezogenen Fragen bei der vorweggenommenen Erbfolge Stellung genommen, die inzwischen auch zu einer Änderung der Verwaltungsauffassung zur unentgeltlichen Übertragung von Mitunternehmeranteilen geführt haben. Der IV. Senat hat die zeitlichen Vorgaben bei der Anwendung des § 6 Abs. 3 EStG präzisiert. Und der II. Senat hat klargestellt, wie die schenkungsteuerlichen Vergünstigungen der §§ 13a und 13b ErbStG in Einklang gebracht werden können mit der ebenfalls angestrebten Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG bei gleichzeitiger Übertragung von Sonderbetriebsvermögen (SBV). Die klare Botschaft: Bei der unentgeltlichen Übertragung von Mitunternehmeranteilen ist sowohl bei der angestrebten Vorab-Auslagerung als auch bei der Mitübertragung von SBV das richtige „Timing“ gefragt. |

    1. BFH-Urteil vom 10.9.20 zu § 6 Abs. 3 EStG

    1.1 Urteilssachverhalt

    Die Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 S. 1 EStG setzt voraus, dass ein Betrieb, Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil unentgeltlich übertragen wird. Bei der Übertragung eines Mitunternehmeranteils ist dabei Voraussetzung, dass neben dem Anteil am Gesamthandsvermögen auch sämtliche Wirtschaftsgüter des SBV, die im Zeitpunkt der Übertragung für die Funktion des Betriebs von Bedeutung sind (sog. funktional wesentliches SBV), übertragen werden. Diese zeitpunktbezogene Betrachtung hat der BFH mit dem Urteil 10.9.20 (IV R 14/18, BStBl II 21, 367) nunmehr präzisiert.

     

    Im Streitfall war die Klägerin ‒ eine GbR, an der C zu 75 % und D zu 25 % beteiligt waren ‒ Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung mit der A-GmbH, an der wiederum C zu 75,2 % und D zu 24,8 % beteiligt waren. Miteigentümer des an die GmbH vermieteten Grundstücks waren C zu 75 % und D zu 25 %.