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  • · Fachbeitrag · Sonstige Einkünfte

    Sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG: Der Auffangtatbestand hat exotische Fälle zu bieten

    von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG fristen in der Literatur eher ein „Schattendasein“. Das liegt in erster Linie daran, dass dieser Auffangtatbestand nur dann greift, wenn gegen Entgelt erbrachte Leistungen nicht unter eine andere Einkunftsart subsumiert werden können. Doch es gibt durchaus exotische Fälle, die es bis zum BFH geschafft haben. So wurde jüngst darüber gestritten, ob eine sog. Break Fee, die verkaufsbereiten Aktionären nach Abbruch der Verkaufsverhandlungen gewährt wird, steuerbar ist. Auch bei „Preisgeldern“ für die Teilnahme an einer Fernsehshow wurde trefflich gestritten. Und es gibt weitere Grenzfälle, bei denen sich ein genauerer Blick lohnt. |

    1. Ein Blick auf die Definition

    Nach der Rechtsprechung ist Leistung i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und das eine Gegenleistung auslöst. Aus diesem Grunde werden z. B. Spielgewinne von dieser Vorschrift nicht erfasst (BFH 2.9.08, X R 8/06, BStBl II 10, 548). Davon ausgenommen sind auch Veräußerungen und veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich, bei denen ein Entgelt dafür gewährt wird, dass ein Vermögenswert in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird (BFH 17.8.05, IX R 23/03, BStBl II 06, 248).

     

    MERKE | Leistungen sind daher Erwerbstätigkeiten und Vermögensnutzungen in der Weise, dass die Vermögenssubstanz erhalten bleibt. Dabei kann es sich sowohl um einmalige als auch um dauerhafte Leistungen handeln.