· Fachbeitrag · Steuerberaterhaftung
Auf ein Neues: Verschärfte Haftungsgefahren bei der Beratung von Krisenunternehmen
von RA Dr. Jochen Blöse, FA f. Handels- und Gesellschaftsrecht, Mediator (CfM), Köln
| Wer bislang der Regel folgte, „Schuster bleib bei deinen Leisten“, war in der Krise des Mandanten auf der sicheren Seite. Denn vereinfacht gesagt galt: Ein Steuerberater, der nicht mit einer insolvenzberatenden Tätigkeit betraut, sondern dessen Mandat auf Buchführungs- und Erstellungsarbeiten beschränkt war, musste nicht auf eine mögliche Insolvenzgefährdung hinweisen. Von dieser Rechtsprechung ist der BGH ‒ nach nur knapp vier Jahren ‒ wieder abgerückt ( BGH 26.1.17, IX ZR 285/14, DB 17, 418). Die bittere Konsequenz dürfte sein, dass Steuerberater künftig in zunehmendem Maße mit einer Haftung wegen unterlassenen Hinweises auf eine Insolvenzreife konfrontiert werden. |
1. BGH nicht immer „auf Kurs“
Das Thema der Steuerberaterhaftung beschäftigt den BGH immer wieder. Dabei ist der Kurs der Rechtsprechung auf den ersten Blick nicht immer ganz einheitlich. Es finden sich Entscheidungen, die den Pflichtenkreis der Steuerberater eher eingrenzen, aber auch solche, die die Anforderungen an ein pflichtgemäßes Handeln deutlich steigern.
Grundsätzlich ist es laut BGH nicht Aufgabe des mit der allgemeinen steuerlichen Beratung beauftragten Beraters, die GmbH bei einer Unterdeckung in der Handelsbilanz auf eine mögliche Insolvenzreife hinzuweisen (BGH 6.6.13, IX ZR 204/12, DB 13, 1542). Schon bisher hatte der BGH allerdings klargestellt, dass ein lediglich mit einer Steuerbilanz betrauter Steuerberater dann in eine Haftungssituation geraten kann, wenn er ‒ über den ihm erteilten Auftrag hinausgehend ‒ erklärt, dass eine insolvenzrechtliche Überschuldung nicht vorliege (BGH 6.2.14, IX ZR 53/13, DB 14, 655). In seiner Entscheidung vom 26.1.17 geht der BGH nun noch einen Schritt weiter. Werden zu Unrecht Fortführungswerte angesetzt oder Hinweis- und Warnpflichten verletzt, kann es „teuer werden“.
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