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  • · Fachbeitrag · Steuererklärungen

    Steuererklärungen 2021: 13 wichtige Neuerungen im privaten Bereich

    von StBin Dipl. Fwin (FH) Jutta Liess, Traunreut

    | Jedes Jahr gibt es Steueränderungen, die im Kerngeschäft bei der Erstellung der Steuererklärungen zu berücksichtigen sind. Dieser Beitrag zeigt das kleine ABC von 13 praxisrelevanten Neuerungen für die Einkommensteuererklärung 2021. Den Leitfaden für die Abschlüsse und betrieblichen Steuererklärungen 2021 finden Sie in GStB 22, 92 ff. sowie GStB 22, 119  ff.). |

    1. Arbeitszimmer

    Bildet das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der beruflichen/betrieblichen Tätigkeit, ist ein Kostenabzug nur bis zum Höchstbetrag von 1.250 EUR möglich. Voraussetzung ist, dass für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das FA erkennt an, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wenn ein Arbeitnehmer pandemiebedingt den eigentlich zur Verfügung stehenden Arbeitsplatz nicht aufsuchen kann oder darf und (zeitweise) von zu Hause arbeitet (BMF 9.7.21, IV C 6 - S 2145/19/10006 :013, Abruf-Nr. 224440). Einer speziellen (schriftlichen) Anweisung vonseiten des Arbeitgebers bedarf es hier nicht. Der Arbeitnehmer kann sich quasi auch freiwillig für die Arbeit zu Hause entscheiden, z. B. „aus Gründen des Gesundheitsschutzes“. Übertragen auf Selbstständige gilt das auch für den Bereich der Betriebsausgaben, wenn sie sonst einen Arbeitsplatz beim Auftraggeber nutzen.

     

    PRAXISTIPP | Der jährliche Höchstbetrag von 1.250 EUR ist nicht auf Zeiträume zu zwölfteln, in denen der Arbeitsplatz beim Arbeitgeber nicht aufgesucht wurde. Er gilt vielmehr auch dann voll, wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise nur vier Monate zu Hause gearbeitet hat oder zeitlich verteilt einzelne Tage bzw. Wochen. Da die Tätigkeiten zu Hause als gleichwertig mit denen im Betrieb gelten, kann es sogar sein, dass sich der Mittelpunkt der Tätigkeiten in das häusliche Arbeitszimmer verlagert und die Kosten ohne Betragsgrenze abzugsfähig werden.