· Fachbeitrag · Steuervereinfachung
Kinderbetreuungskosten ab 2012 einfacher und einheitlicher geregelt
von StBin Dipl. Fwin (FH) Jutta Liess, Traunreut
| Ab dem VZ 2012 werden mehr Eltern als bislang Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzen können. Die Aufwendungen sind zwar nur noch als Sonderausgaben und nicht mehr wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar, dafür müssen aber nicht mehr beide Eltern beschäftigt sein. Das aktuell zu dieser Thematik ergangene BMF-Schreiben bietet somit mehr Chancen als Risiken (BMF 14.3.12, IV C 4 - S 2221/07/0012:012, Abruf-Nr. 121317 ). |
1. Vorteil - Anspruchsvoraussetzungen vereinfacht
Bis einschließlich 2011 war beim Abzug von Kinderbetreuungskosten nach deren Veranlassung zu unterscheiden: Erwerbsbedingte Kosten waren „wie“ Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar - nicht erwerbsbedingte Kosten fielen unter die Sonderausgaben. Die für den ersten Fall erforderliche Berufsbezogenheit musste bei beiden Eltern vorliegen (§ 9c Abs. 1 EStG a.F.). Auch für den Sonderausgabenabzug war es Voraussetzung, dass sich beide Eltern wegen Berufstätigkeit bzw. Berufsausbildung oder wegen längerfristiger Erkrankung nicht um die Kinderbetreuung kümmern konnten (§ 9c Abs. 2 EStG a.F.). Nur für Kindergartenkinder im Alter von 3 bis 6 Jahren gab es den Sonderausgabenabzug ohne diese Voraussetzungen.
Wichtig | Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 hat ab dem VZ 2012 sowohl die Unterschiedlichkeit der Abzugsform als auch die Anspruchsvoraussetzungen abgeschafft. Kinderbetreuungskosten sind nun einheitlich als Sonderausgaben absetzbar, ohne dass es in der Person der Eltern auf die Voraussetzungen „berufstätig“, „in Ausbildung“, „krank“ oder „behindert“ ankommt (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG n.F.). In der Person des Kindes müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
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