· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
„Bauträger-Altfälle“: BMF übernimmt jetzt auch Rechtsprechung zur USt-Nachforderung
von Georg Nieskoven, Troisdorf
| Noch immer sind die durch die BFH-Entscheidung vom 22.8.13 (V R 37/10 ) ausgelösten Besteuerungsfolgen in „Bauträger-Altfällen“ in vielen Punkten unklar. Nachdem der BFH allerdings jüngst klargestellt hat, dass Steuernachforderungen des Fiskus beim Bauleistenden und die damit verbundene Ausschaltung des Vertrauensschutzes nur unter bestimmten Voraussetzungen verfassungskonform seien (BFH 23.2.17, V R 16/16; V R 24/16), hat die Finanzverwaltung reagiert und ihre Verwaltungsanweisung überarbeitet ( BMF 26.7.17, III C 3 - S 7279/11/10002-09 ). |
1. Bisherige Rechtsentwicklung
Zur Erinnerung: Nachdem die Finanzverwaltung im Jahr 2010 die Übertragung der Steuerschuldnerschaft auch auf leistungsempfangende Bauträger ausgedehnt hatte, hatte der BFH diese Erweiterung des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG in 2013 bereits wieder kassiert (BFH 22.8.13, V R 37/10). Die nun zu erwartenden milliardenschweren Rückerstattungsanträge der Bauträger suchte der Gesetzgeber durch die rückwirkende „Reparaturregelung“ in § 27 Abs. 19 UStG zu entkräften. Die Neuerung sah zum einen eine USt-Nachzahlungspflicht der Bauleistenden vor und schloss diese zum anderen explizit vom Vertrauensschutz aus. Seither wurde immer wieder darüber gestritten,
- ob der Bauleistende aufgrund dieser BFH-Entscheidung V R 37/10 einen zivilrechtlichen Nachforderungsanspruch gegenüber dem Bauträger als Auftraggeber hat,
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