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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Brennpunkt „umsatzsteuerliche Organschaft“: Neues zur organisatorischen Eingliederung

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Die umsatzsteuerliche Organschaft ist ein wichtiges Gestaltungsinstrument, mit dessen Hilfe sich bei Leistungsverrechnungen zwischen verbundenen Unternehmen die Gefahr nichtabziehbarer Vorsteuerbeträge verringern lässt. Nachdem die Finanzverwaltung bereits im März 2013 umfänglich zu den Folgen der jüngeren BFH-Rechtsprechung Stellung bezogen hatte (vgl. GStB 14, 103 ), hat sie kürzlich ihre Sichtweise nochmal modifiziert und wichtige Details geklärt (BMF 5.5.14, IV D 2 - S 7105/11/10001). |

    1. Das BMF-Schreiben vom 5.5.14

    Die umsatzsteuerliche Organschaft setzt nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG die finanzielle, wirtschaftliche sowie organisatorische Eingliederung einer juristischen Person als Organgesellschaft (OG) in das Unternehmen des Organträgers (OT) voraus. Die Musik spielt aber in der Praxis bei der „organisatorischen Eingliederung“, wie das BMF-Schreiben vom 5.5.14 eindrucksvoll belegt. Das BMF greift hier - neben einigen im BMF-Schreiben vom 7.3.13 unklar gebliebenen Detailfragen - auch einzelne in der jüngeren Rechtsprechung oder Literatur diskutierte Problemfelder der Organschaft auf:

     

    1.1 Einbeziehung „nichtunternehmerischer Gebilde“ möglich?

    Der EuGH hatte sich im Frühjahr 2013 bereits mit der Frage beschäftigt, ob „nichtunternehmerisch tätige Gesellschaften“ als Teil eines Organkreises möglich bzw. EG-rechtlich zulässig seien (EuGH 9.4.13, C-85/11) und diese Frage in einem irischen Vorabentscheidungsersuchen letztlich bejaht. Daraufhin war auch in der Literatur teilweise geschlussfolgert worden, eine solche Aufnahme „nichtunternehmerisch tätiger Gesellschaften8“ in den umsatzsteuerlichen Organkreis müsse auch in Deutschland möglich sein. Dem stand jedoch die Verwaltungspraxis entgegen (BMF 26.1.07, IV A 5 - S 7300 - 10/07, BStBl I 07, 211). Eine umsatzsteuerliche Organschaft könne nämlich zum einen nur den unternehmerischen Bereich einer Kapitalgesellschaft umfassen (dort Rz. 15); zum anderen sei zwar die finanzielle Eingliederung einer Enkelgesellschaft in die Muttergesellschaft auch über eine „nichtunternehmerische Tochtergesellschaft“ (Zwischenholding) möglich, gleichwohl könne die „nichtunternehmerische Zwischenholding“ unverändert nicht Bestandteil des Organkreises werden.

                

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