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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Der Brexit und seine USt-Folgen bei Lieferungen

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Bereits zum 31.1.20 war das Vereinigte Königreich (UK) aus der EU ausgetreten, allerdings unter Vereinbarung eines bis zum 31.12.20 währenden „Übergangszeitraums“. Auch wenn sich die Parteien „in letzter Minute“ auf ein Handelsabkommen verständigten, wurde der Austritt zum 1.1.21 vollzogen, sodass das UK seither zum „Drittlandsgebiet“ gehört. Auf die sich daraus ergebenden umsatzsteuerlichen Folgen, die Besonderheiten zur Region Nordirland sowie die umfänglichen Weisungen des BMF-Schreibens vom 10.12.20 (III C 1 - S 7050/19/10001 :002) wird nachfolgend eingegangen. |

    1. Die neuen Beurteilungsgrundsätze

    Seit dem 1.1.21 gilt das UK nicht mehr als Gemeinschaftsgebiet, sondern zoll- und mehrwertsteuerrechtlich als Drittland (§ 1 Abs. 2a S. 3 UStG). Für den grenzüberschreitenden Dienstleistungsaustausch ergibt sich trotz dieser Statusänderung in Teilbereichen Rechtskontinuität (z. B. bei „B2B“-Leistungsbeziehungen). Bei grenzüberschreitenden Warenbewegungen zwischen UK und EU führt der 1.1.21 dagegen zum grundlegenden Systemwechsel, der jedoch durch die Sonderrolle der Region „Nordirland“ wiederum durchbrochen wird:

     

    Denn Art. 18 Abs. 5 des Nordirland-Protokolls als Bestandteil des Austrittsabkommens vom 17.10.19 (www.iww.de/s4805) verfügt zur Vermeidung einer „harten Grenze“ zwischen Nordirland und dem EU-Staat Irland, dass die Region Nordirland für mindestens weitere vier Jahre im Bereich des Warenverkehrs „wie ein Teil des EU-Binnenmarkts“ behandelt wird. Insofern gelten also die Vorschriften zum „innergemeinschaftlichen Handel“ fort ‒ einschließlich besonderer USt-IdNrn. für unternehmerische Lieferer/Abnehmer in Nordirland. Demnach gilt es künftig, zwischen Warenverkehr und Dienstleistungsaustausch (dazu in der nächsten Ausgabe) genau zu differenzieren.