· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Die USt-Folgen des Brexits bei Dienstleistungen sowie Stichtags- und Übergangsprobleme
von Georg Nieskoven, Troisdorf
| Seit 1.1.21 ist das Vereinigte Königreich (UK) nicht mehr Teil der EU. Das Verlassen des Binnenmarktes hat grundlegende Veränderungen bei der Umsatzbesteuerung nach sich gezogen, die in der Praxis oft unterschätzt werden. Während sich Teil 1 ( GStB 21, 232 ) mit den Neuerungen im Bereich der Lieferungen beschäftigt hat, werden nachfolgend die Konsequenzen bei sonstigen Leistungen genau unter die Lupe genommen. Zudem soll der Blick für wichtige Folgeprobleme geschärft werden ‒ z. B. bei stichtagsübergreifenden Vorgängen oder dem Vorsteuervergütungsverfahren. |
1. Es gibt auch „Erleichterungen“ ...
Durch den Austritt aus der EU handelt es sich beim UK seit dem 1.1.21 nicht mehr um Gemeinschaftsgebiet, sondern um Drittland (§ 1 Abs. 2a S. 3 UStG). Für den grenzüberschreitenden Dienstleistungsaustausch führt dies in einigen Bereichen zur „Rechtskontinuität“. So hat z. B. die im Bereich der Lieferungen gewichtige Sonderrolle der Region „Nordirland“ bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen keine Relevanz; sie greift explizit nur für den „Warenverkehr“. Anders als bei Liefervorgängen muss im Dienstleistungsbereich daher nicht zwischen den Regionen Nordirlands (NIR) und den übrigen Regionen des UK (Großbritannien ‒ „GB“) unterschieden werden.
2. Veränderte MwSt-Grundsätze im Dienstleistungsbereich
Während im Warenbereich „der körperliche Grenzübertritt“ zur künftig aufgespaltenen Einordnung als Einfuhr/Ausfuhr (Region GB) bzw. igE/igL (Region NIR) mit entsprechenden Folgen für den Besteuerungsort führt, orientiert sich der Besteuerungsort bei den sonstigen Leistungen nicht an Grenzen oder deren Übertritt, sondern an § 3a UStG:
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