· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
„Digitalpaket II“: Aus Versandhandelsregelung (§ 3c UStG) wurde zum 1.7.21 der „Fernverkauf“
von Georg Nieskoven, Troisdorf
| Mit der Umsetzung des Digitalpakets II traten zum 1.7.21 umfangreiche Änderungen im Bereich des E-Commerce in Kraft. Zu beachten sind hier insbesondere die Neuregelungen zum Fernverkauf (bisher Versandhandel), die wir Ihnen in Teil 2 unserer Beitragsreihe zum Digitalpaket (vgl. GStB 21, 413 ff.) vorstellen. |
1. Zum Hintergrund der bisherigen Versandhandelsregelung
Während sich der Besteuerungsort bei zwischenunternehmerischen („B2B-“) Umsätzen häufig am Bestimmungslandprinzip orientiert, gilt für die ggü. Endverbrauchern (Business-to-Consumer/„B2C“) erbrachten Umsätze im Dienstleistungs-/Lieferbereich grundsätzlich das Ursprungslandprinzip (§ 3a Abs. 1, § 3 Abs. 6 UStG). Zum Schutz der grenznahen Händler vor Versandhändlern jenseits der Grenze und aus Sorge vor Aufkommensverschiebungen bei der USt stellten die EU-Staaten diesem Ursprungslandprinzip bei Gründung des Binnenmarkts zum 1.1.93 als Korrektiv die Versandhandelsregelung zur Seite.
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Das in Flensburg ansässige Möbelhaus M wirbt in der grenznahen Region Dänemarks damit, nebst kostenfreier Anlieferung bei dänischen Kunden die Preise der dänischen Möbelhäuser deutlich zu unterbieten. |
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