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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    „Digitalpaket II“ und Portalhaftungsregelung: Modifizierung und künftige Abgrenzungsprobleme

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Durch die EU-Vorgaben des „Digitalpakets II“ macht seit 1.7.21 § 3 Abs. 3a UStG in bestimmten Fällen die Verkaufsportalbetreiber zum USt-Schuldner von Belieferungsvorgängen. Bereits 2019 hatte Deutschland jedoch im nationalen Alleingang mit den §§ 22f u. 25e UStG eine „USt-Haftung der Verkaufsportale“ eingeführt, die zum 1.7.21 modifiziert wurde und seither neben § 3 Abs. 3a UStG zu beachten ist. Dies bringt für Händler wie Portalbetreiber erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten mit sich, die man auch als Berater unbedingt kennen sollte. |

    1. Die „bisherige“ Portalhaftungsregelung (§§ 22f/25e UStG)

    Der Onlinehandel verbucht zulasten des stationären Handels jährlich hohe Zuwachsraten, deren ordnungsgemäße Versteuerung bei auslandsansässigen Onlinehändlern für den Fiskus kaum kontrollierbar und Steuerschulden zumindest bei Drittlandsansässigkeit auch kaum erfolgreich beitreibbar sind. Angesichts des von der EU diesbezüglich festgestellten USt-Ausfalls von jährlich 5 Mrd. EUR hatte Deutschland die zögerlichen Reformüberlegungen der EU nicht abgewartet, sondern mit den §§ 22f/25e UStG ab 2019 eine „USt-Haftung“ der Verkaufsportalbetreiber etabliert. Diese Regelung gilt (wie § 3 Abs. 3a UStG) nur für Liefervorgänge; beim Vertrieb von Dienstleistungen über elektronische Vertriebsportale ist eine Absicherung der Besteuerung nur unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 11a UStG denkbar, die den Schnittstellenbetreiber ‒ wie bei § 3 Abs. 3a UStG ‒ jedoch durch Fingierung einer „Umsatzkette“ zum originären USt-Schuldner macht.

     

    1.1 „Unterstützen“ des Händlers durch Portalbetreiber

    Das UStG enthält seit 2019 (bis zur Rechtsänderung zum 1.7.21) in § 25e Abs. 5 u. 6 UStG eine lediglich karge Definition, in welchen Fällen von einem unter die Haftungsregelung fallenden Marktplatzbetreiber ausgegangen werden soll. Ergänzende Auslegungshinweise gab hierzu bislang lediglich Rz. 20 des BMF-Schreibens vom 28.1.19, wo sog. Vermittlungsmarktplätze ‒ mit der Funktion eines reinen „schwarzen Brettes“ und ohne Kaufvertragsabschlussmöglichkeit über das Portal ‒ aus der Haftungsfolge ausgenommen waren.