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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Keine Entgeltminderung beim vermittelten Umsatz durch „Preisnachlässe“ des Vermittlers

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | In mehrstufigen Lieferketten führen nach der EuGH-Rechtsprechung auch „lieferstufenübergreifende“ Preiszuschüsse zur Entgeltkorrektur nach § 17 UStG . Während der BFH dies langjährig auch auf „Preiszuschüsse“ der Vermittler übertrug, hat der EuGH dies jüngst abgelehnt ( EuGH 16.1.14, C-300/12 ). Die Finanzverwaltung ist der neuen Sichtweise des EuGH nun gefolgt ( BMF 27.2.15, IV D 2 - S 7200/07/10003 , Abruf-Nr. 143954 ). Die besondere Brisanz: Vielen Unternehmen winken nun erhebliche Umsatzsteuerrückzahlungen! |

    1. Die Ausgangssituation

    Bei mehrstufigen Warenlieferketten nimmt das Produkt typischerweise seinen Weg vom Hersteller über mehrere Handelsstufen bis zum Endabnehmer. Seit jeher führen unmittelbar zwischen zwei am Leistungsaustausch Beteiligten gewährte Entgeltminderungen zu nachträglichen Besteuerungskorrekturen (§ 17 Abs. 1 UStG):

     

    • Beispiel 1 (Ausgangsbeispiel)

    Möbelhersteller H veräußert an Großhändler G in 12/2014 einen Kleiderschrank für 2.000 EUR zzgl. 380 EUR USt. Nach der Rahmenvereinbarung steht G ein Bonus zu, wenn bestimmte Einkaufsvolumina überschritten werden. Der Bonus ist jeweils am Ende des Kalenderjahrs zu ermitteln. H erteilt G hinsichtlich der Schranklieferung Ende 2/2015 eine „Bonusgutschrift“ von 5 % = 119 EUR, die Anfang 4/2015 auf dem Konto des G eingeht.

     

    Durch den nachträglichen Bonus mindert sich das Entgelt des Ursprungsumsatzes, was bei H und G zu einer Umsatzsteuer- bzw. Vorsteuerkorrektur von 19 EUR führt. Laut BFH (18.9.08, V R 56/06) sind solche Korrekturen i.S. von § 17 UStG allerdings nicht mehr im Entstehungs- oder Fälligkeitszeitpunkt, sondern erst im Voranmeldungszeitraum der tatsächlichen Auszahlung (4/2015) zu berücksichtigen.