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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    „Problemzone“: Entschädigungen bei vorzeitigem Leistungsabbruch bei Dauerleistungsverträgen

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | In der Praxis kommt es häufig vor, dass Dauerleistungsverhältnisse wie z.B. Leasingverträge vorzeitig beendet werden und in diesem Zusammenhang eine Entschädigung gezahlt wird. Umsatzsteuerlich steht dann die Frage im Raum, ob es sich um nicht umsatzsteuerbaren „echten Schadenersatz“ handelt oder ob die Entschädigung eine „Leistungsvergütung“ darstellt. Vier typische Praxisfälle sollen dabei helfen, diese wichtige Abgrenzungsfrage zu lösen (zur allgemeinen Abgrenzung vgl. auch Nieskoven in GStB 14, 33 ff.). |

    1. Praxisfall: Vorzeitige Beendigung eines Mietverhältnisses

    • Beispiel 1

    Vermieter V hat Anfang 08 mit Mieter M einen Fünfjahresvertrag hinsichtlich eines Bürogebäudes abgeschlossen und dabei zur Umsatzsteuerpflicht optiert. Bereits Ende 09 bittet M wegen geplanter Standortverlegung seines Unternehmens um vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses. V stimmt in einem Auflösungsvertrag gegen Zahlung einer Entschädigung zu.

     

    Mit der Abstandszahlung lässt V sich zwar seinen Schaden wegen künftig entgehender Mieteinnahmen abgelten. Ihren Rechtsgrund hat die Zahlung nach Ansicht des BFH (23.1.02, V B 161/01) aber vor allem in dem Auflösungsvertrag, mit dem sich V den Verzicht auf seine gesicherte Rechtsposition „abkaufen lässt“. Da die Auflösungsvereinbarung an die Stelle der bisherigen Vermietung getreten ist, teilt die Entschädigung auch hinsichtlich ihrer Besteuerung das Schicksal der Vermietung und unterliegt somit der Umsatzsteuer.

     

    Im Jahr 2009 hat der BFH diese Überlegungen dem Grunde nach nochmals bestätigt (BFH 29.7.09, V B 156/08). Im dortigen Verfahren hatte der Pächter einer Hotelimmobilie den auf mindestens 20 Jahre abgeschlossenen Vertrag nach knapp 5 Jahren „außerordentlich gekündigt“ und weitere Zahlungen verweigert; als der BGH diese Kündigung auf Klage des Verpächters für unwirksam erklärte, zahlte der Pächter auf Basis eines Vergleichs eine „Entschädigung“, die der BFH als umsatzsteuerbares und -pflichtiges Leistungsentgelt wertete.