· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Teilunternehmerisch genutzte „Ehegattengebäude“: Aktuelle Vorsteuer- und Zuordnungsprobleme
von Georg Nieskoven, Troisdorf
| Werden Teile eines im Ehegatteneigentum befindlichen Gebäudes nur von einem Ehegatten betrieblich genutzt, ist der Vorsteuerabzug schnell in Gefahr. In einem solchen Fall hat der BFH jüngst entschieden, dass der betrieblich nutzende Ehemann mit seiner Gattin in diesen Fällen in der Regel kein umsatzsteuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis begründen kann, sodass ein Vorsteuerabzug der Ehefrau ausscheidet ( BFH 7.7.11, V R 41/09 ). Auch der Vorsteuerabzug beim Ehemann scheitert dann, wenn er die betrieblich genutzten Flächen nicht zeitnah - d.h. bis zum 31.5. des Folgejahres - seinem Unternehmensvermögen zuordnet ( BFH 7.7.11, V R 42/09 ). |
1. Der Ausgangsfall
Die Eheleute EM und EF hatten in 2003/04 auf einem ihnen je hälftig gehörenden Grundstück ein selbstgenutztes Einfamilienhaus nebst Bürotrakt errichtet. EM nutzte rund 40 % der Gesamtfläche als Büro für seine selbstständige Tätigkeit als Bezirksschornsteinfeger. Ab 1.1.04 vermietete EF „ihre Hälfte“ an Büro und Stellplätzen an EM. Mit Fax vom 13.1.04 erläuterte der Steuerberater gegenüber dem FA, EF optiere bei dieser Vermietung zur Umsatzsteuerpflicht. Dementsprechend machte sie in ihren USt-Jahreserklärungen mit Bezug auf die „Seeling-Rechtsprechung“ 50 v.H. der Vorsteuer aus den Gebäudekosten geltend. EM beanspruchte nach dem „Seeling-Modell“ für die andere Hälfte den Vorsteuerabzug aus den Baukosten. Auch er machte diese Vorsteuern jeweils erst im Herbst in den USt-Jahreserklärungen geltend. Der BFH versagte in der Revision EM wie EF den Vorsteuerabzug:
- Bei EF argumentierte der BFH, nach der EuGH-Rechtsprechung sei die von EM genutzte Bürofläche von 40 % vollumfänglich (ideell) dem hälftigen Miteigentumsanteil des EM zuzuordnen, sodass für eine Vermietung der Bürohälfte durch EF - zumindest umsatzsteuerlich - kein Raum mehr bleibe.
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