· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Umsatzsteuerliche Organschaft: Aktuelles zur „organisatorischen Eingliederung“
von Georg Nieskoven, Troisdorf
| Die umsatzsteuerliche Organschaft steht schon länger im Fokus der Finanzrechtsprechung. Während die Rechtslage hinsichtlich der „finanziellen“ bzw. „wirtschaftlichen Eingliederung“ in weiten Zügen als geklärt angesehen werden kann, war das Meinungsbild bei der „organisatorischen Eingliederung“ eher diffus. Die Finanzverwaltung hat daher im BMF-Schreiben vom 7.3.13 ihre Interpretation der jüngsten BFH-Rechtsprechung genau dargelegt und die darin gewährte Übergangsregelung aktuell verlängert (BMF 11.12.13, IV D 2 - S - 7105/11/10001, BStBl I 13, 1625). |
1. Einstiegsüberlegungen
Liegt eine umsatzsteuerliche Organschaft vor, so wird die abhängige Organgesellschaft (OG) unselbstständiger Teil des Unternehmens des Organträgers (OT). In der Folge bleiben „Innenumsätze“ zwischen den Organkreisbeteiligten umsatzsteuerlich gänzlich außer Betracht, während die aus Außenaktivitäten resultierenden Umsatz- und Vorsteuerbeträge beim OT als alleinigem Steuerschuldner zusammengeführt werden, sodass er sie gebündelt zu deklarieren und die Umsatzsteuer abzuführen hat.
Die umsatzsteuerliche Organschaft ist vor allem bei Beteiligungs- bzw. Konzernstrukturen „auf dem Vormarsch“: Im Fokus der Gestaltung stehen vor allem Organschaftsbeteiligte, die Vorsteuerabzugsbeschränkungen unterliegen und somit davon profitieren, wenn keine Umsatzsteuer auf Innenumsätze entsteht. Aber auch die damit verbundenen Liquiditätsvorteile und der reduzierte Verwaltungsaufwand sind nicht zu unterschätzen.
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