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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Umsetzung der „Quick Fixes“ im JStG 2019: Das müssen Sie jetzt im Blick haben!

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Mit Kabinettsentwurf vom 31.7.19 hat die Bundesregierung die sog. Quick Fixes zum 1.1.20 auf die Zielgerade gebracht und ist damit EU-Vorgaben nachgekommen. Neben verschärften Voraussetzungen für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (ig.L.) muss man sich auf grundlegende Änderungen bei Reihengeschäften und bei Umsätzen über Konsignationslager einstellen. Doch nicht alles wurde komplett auf den Kopf gestellt. So bleibt z. B. der bisherige Belegnachweis nach altem Recht weiterhin möglich. |

    1. EU-Vorgaben: Umsetzung der Quick Fixes

    Nach jahrelangem Reformstau haben erst die drastisch gestiegenen Steuerausfälle von zuletzt jährlich um die 50 Mrd. dazu geführt, dass sich die EU-Staaten zu „ersten kleinen Sofortmaßnahmen“ zur Bekämpfung des USt-Betrugs durchringen konnten. Diese Quick Fixes platzierte die EU teilweise in der MwStSystRL, die damit erst durch ihre Umsetzung in innerstaatliches Recht wirksam werden und in Deutschland entsprechender UStG-Korrekturen bis zum 31.12.19 bedürfen. Soweit die Reformen dagegen in die geänderte „MwSt-Durchführungsverordnung“ (DVO 282/2011) eingeflossen sind, sind sie in allen EU-Staaten sofort unmittelbar anzuwenden (Art. 288 Abs. 2 AEUV).

    2. EU-einheitliche Regelung von „Reihengeschäften“

    Reihengeschäfte sind im deutschen Recht bekanntlich bereits in § 3 Abs. 6 u. 7 UStG geregelt. Diese Regelung war jedoch zum einen lückenhaft, da sie nur Zuordnungsprobleme hinsichtlich der Warenbewegung für sog. mittlere Unternehmen klärte. Zum anderen endete ihre Wirkung an der deutschen Grenze, da die MwStSystRL etwas Vergleichbares nicht kannte. Somit bestand bei grenzüberschreitenden Reihengeschäften keinerlei Rechtssicherheit. Einigkeit herrschte auf EU-Ebene lediglich darin, dass die Exportsteuerbefreiung für ig.L. (§ 6a UStG) nur dem Unternehmen gewährt werden könne, dem die einheitliche Warenbewegung zuzuordnen sei. Von welchen Kriterien diese Zuordnung abhängt, war selbst in der deutschen Besteuerungspraxis höchst umstritten. So stellte der BFH zuletzt ‒ nach mehreren EuGH-Entscheidungen (z. B. C-430/09) und entgegen dem BMF ‒ nicht mehr darauf ab, wer den Transport veranlasst hatte, sondern wann bzw. wo die Verfügungsmacht an der Ware verschafft wurde (z. B. BFH XI R 30/13).