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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Vorsteuerabzug aus Gebäudekosten im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage

    von Dipl.-Finw. Jürgen Serafini, Troisdorf

    | Angesichts öffentlicher Fördergelder boomt der Bau von Photovoltaikanlagen (PA) auf deutschen Dächern. Da der erzeugte Strom regelmäßig entgeltlich in die Netze der Energieversorger eingespeist wird, ist der Anlagenbetreiber umsatzsteuerlicher Unternehmer und kann den Vorsteuerabzug aus seinen Investitionskosten geltend machen. Diese Abzugsberechtigung kann sich auch auf anteilige Kosten am zugehörigen Gebäude erstrecken, wie der BFH nun in mehreren Verfahren klargestellt hat. |

    1. Der BFH hatte drei interessante Fälle zu entscheiden

    Ob die Vorsteuerabzugsberechtigung auch anteilige Kosten am zugehörigen Gebäude umfasst, hängt vom Einzelfall ab:

     

    1.1 Errichtung eines Schuppens - BFH 19.7.11, XI R 29/09

    Kläger K1 betrieb seit 2003 auf dem Dach eines fremden Gebäudes eine PA, deren Strom er entgeltlich ins Netz einspeiste. Da das Gebäude verkauft werden sollte und K1 verpflichtet war, die Anlage abzubauen, errichtete er in 2006 auf seinem bislang nur mit einem privat genutzten Einfamilienhaus bebauten Grundstück einen anderweitig nicht genutzten Holzschuppen (Leerstand). Sodann ließ er die Anlage demontieren und auf dem Dach des Schuppens wieder aufbauen. In der USt-Erklärung 2006 machte K1 den Vorsteuerabzug nicht nur aus den Kosten der Ummontage, sondern auch aus den Baukosten des Schuppens geltend. Bei Letzterem spielten das FA und später auch das FG jedoch nicht mit. Die Begründung: Die PA sei nur der Anlass, nicht aber die vorsteuerbezogene Ursache für die Errichtung des Schuppens gewesen. Der BFH sah das anders und ließ den Vorsteuerabzug auch hinsichtlich der Baukosten für den Schuppen zumindest anteilig zu.

     

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