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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Wertabgabenbesteuerung bei selbst erstellten Wirtschaftsgütern: BFH versus Finanzverwaltung

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Bei der unentgeltlichen Wertabgabe in Form von Gegenstandsentnahmen sieht das Gesetz als Bemessungsgrundlage den Wiederbeschaffungspreis - oder mangels Einkaufspreis - die sog. Selbstkosten vor (§ 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG). Die Finanzverwaltung leitete aus dieser Formulierung bislang ab, dass bei der Entnahme von „selbst erstellten Wirtschaftsgütern“ stets die Selbstkosten der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen seien. Dem hat der BFH nun nachdrücklich widersprochen (BFH 12.12.12, XI R 3/10).

     

    Sachverhalt

    Klägerin K betrieb seit 2002 in dem mit ihrer Familie bewohnten Haus ein „Blockheizkraftwerk“ (BHKW), in dem unter Verbrennung von Erdgas Strom und - in Form der Abwärme - Heizwärme erzeugt wurde (sog. Kraft-Wärme-Kopplung). Der Strom wurde - soweit nicht selbst verbraucht - entgeltlich in das öffentliche Stromnetz eingespeist; die Abwärme diente vollständig der Warmwasserbereitung und Heizzwecken. Aus dem Erwerb des BHKW hatte K den vollen Vorsteuerabzug erhalten und im Streitjahr 2006 ging es um die Höhe der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage für die im Haus „privat“ verbrauchten Erzeugnisse Strom und Wärme.

     

    Nach einer Außenprüfung vertrat das FA die Auffassung, für Strom wie Wärme seien die anteiligen „Selbstkosten“ - ermittelt aus jährlich 10 % der BHKW-Investitionskosten zuzüglich der laufenden Kosten - anzusetzen, was zu einer deutlichen Steuernachzahlung geführt hätte. Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der Klage nur insofern statt, als es die bei der Stromerzeugung entstehende „Abwärme“ nicht als entnommen wertete und daher diesen Anteil aus der Bemessungsgrundlage für die Wertabgabe herausrechnete. Mit der Revision machte K geltend, Bemessungsgrundlage der Wertabgabenbesteuerung für Strom und Wärme dürften gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG nur die „fiktiven Fremdbeschaffungskosten“ sein, nicht aber die bei der vorliegenden Anlage deutlich höheren anteiligen Selbstkosten. Dem pflichtete der BFH nun zumindest für den „selbstverbrauchten“ Strom bei und widersprach dem FA damit auch systematisch.