· Fachbeitrag · Umsatzsteuerliche Organschaft
BMF modifiziert Umsatzsteuer-Anwendungserlass als Reaktion auf neue Rechtsprechungstendenzen
von Georg Nieskoven, Troisdorf
| Der EuGH hatte sich im Jahr 2015 zu spannenden Grundsatzfragen zur umsatzsteuerlichen Organschaft geäußert, die ihm der XI. Senat des BFH vorgelegt hatte ( EuGH 16.7.15, C-108/14 u. C-109/14). Der BFH hat danach ein wahres Feuerwerk an Folgeentscheidungen abgebrannt. Die umfangreichen Aussagen des V. Senats und später auch des XI. Senats dürften dafür gesorgt haben, dass viele Praktiker „den Überblick verloren“ haben. Erfreulicherweise hat das BMF auf die neuen Tendenzen in der Rechtsprechung reagiert und wieder für mehr Rechtssicherheit gesorgt (BMF 26.5.17, III C 2 - S 7105/15/10002). |
1. Änderungen/Klarstellungen durch das BMF-Schreiben
1.1 Einbeziehung von Personengesellschaften
Der Gesetzeswortlaut von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG lässt aktuell nur die Eingliederung „juristischer Personen“ als Organgesellschaft (OG) zu. Der EuGH hatte diese „Diskriminierung“ von Personengesellschaften als Verstoß gegen das Neutralitätsgebot abgelehnt und nur zur Verhinderung missbräuchlicher Praktiken oder Steuerumgehung als zulässig erachtet. Der V. Senat hielt diese Sichtweise aber nur für bedingt in deutsches Recht umsetzbar, weil die erforderliche „Eingliederung“ einer Gesellschaft als OG „einfach und rechtssicher“ für die beteiligten Gesellschaften sowie für die Finanzverwaltung prüf- und bestimmbar bleiben müsse. Dies könne aber bei einer Personengesellschaft ‒ anders als bei Kapitalgesellschaften ‒ stimmrechtsbedingt nicht bereits bei einer Mehrheitsbeteiligung angenommen werden (siehe Verfahren V R 25/13 bzw. V R 36/13).
Der V. BFH-Senat lässt daher nur solche Personengesellschaften als OG zu, bei denen neben dem Organträger (OT) nur Personen beteiligt sind, die ihrerseits nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des OT finanziell eingegliedert sind. Der eigentlich zur Nachfolgeentscheidung berufene XI. Senat hatte in den Verfahren XI R 37/12 und XI R 17/11 hingegen eine GmbH & Co. KG als „taugliche“ OG anerkannt, obwohl in beiden Fällen ein externer Gesellschafter geringfügig als Kommanditist beteiligt war. Somit war ungewiss, wie sich die Finanzverwaltung bei diesem Streitpunkt positionieren würde.
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