· Fachbeitrag · Umwandlungssteuerrecht
Entnahmen im Rückwirkungszeitraum: JStG sorgt für neue „Sollbruchstelle“ bei § 20 UmwStG
von StB Dipl.-Finw. (FH) Lars Mayer, Düsseldorf
| Entnahmen im Rückwirkungszeitraum sind regelmäßig eine große Herausforderung bei der praktischen Umsetzung eines Vorgangs i. S. d. § 20 UmwStG in Handelsbilanz und Steuerbilanz. Durch das JStG ist dieses Thema zudem eine „Sollbruchstelle“ für die Steuerneutralität der Umwandlungen nach § 20 UmwStG geworden. |
1. Die Problematik im Überblick
Während Einkommen und Vermögen der übernehmenden Gesellschaft auf Antrag rückwirkend (meist auf den 31.12.) ermittelt werden (§ 20 Abs. 5 S. 1 UmwStG), gilt dies für Einkommen und Gewerbeertrag nicht für im Rückwirkungszeitraum getätigte Entnahmen (§ 20 Abs. 5 S. 2 UmwStG). Grundsätzlich gilt der Wert, mit dem die GmbH das eingebrachte Vermögen ansetzt, für den Einbringenden als Anschaffungskosten für die neuen GmbH-Anteile (§ 20 Abs. 3 S. 1 UmwStG). Die Anschaffungskosten sind aber um den Buchwert der Entnahmen des Rückwirkungszeitraums zu mindern (§ 20 Abs. 5 S. 3 UmwStG).
Das UmwStG nennt zwar die Rechtsfolgen, die sich aufgrund der Entnahmen im Rückwirkungszeitraum ergeben, regelt aber nicht, wie diese technisch erreicht werden. Den „einen richtigen praktischen Weg“ gibt es daher nicht. Nachfolgend wird gezeigt, wie die Einbringung in Handels- und Steuerbilanz abgebildet werden kann, sodass sich die erforderlichen Rechtsfolgen ohne „künstliche Nebenrechnungen“ ergeben.
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