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  • · Fachbeitrag · Vereinbare Tätigkeiten

    Der Steuerberater als Testamentsvollstrecker ‒ ein attraktives Geschäftsfeld mit Honorarpotenzial

    von RA und Notar a. D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg

    | Die Testamentsvollstreckung ist ein nicht zu unterschätzendes erbrechtliches Instrument bei der Nachfolgeplanung. Damit kann der Erblasser erreichen, dass sein letzter Wille auch tatsächlich durchgeführt wird. Das Amt des Testamentsvollstreckers (TV) ist fremdnütziger Natur ‒ und der Steuerberater als langjährige Vertrauensperson des Mandanten dafür genau die richtige Person. Dieser Beitrag soll einen Einstieg in die komplexe Materie eröffnen, den groben Ablauf einer typischen Testamentsvollstreckung skizzieren und das Honorarpotenzial aufzeigen. |

    1. Gesetzliche Regelung

    Das BGB regelt die Testamentsvollstreckung im 6. Titel des Erbrechts (§§ 2197 bis 2228 BGB). Diese grundlegenden Regelungen werden ergänzt durch viele prozessuale Bestimmungen sowie durch Vorschriften im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit (z. B. FamFG, GBO). Insgesamt sind die gesetzlichen Regelungen teilweise unvollständig (z. B. die Bestimmungen über die Beendigung des Amtes, §§ 2225 ff. BGB). Jedoch haben Rechtsprechung und Lehre die vorhandenen Lücken weitgehend gefüllt, was es einem Neuling aber nicht gerade vereinfacht, sich in die Thematik einzuarbeiten.

     

    MERKE | Das Positive bei den gesetzlichen Bestimmungen ist, dass sie dem TV eine freie und selbstständige Stellung einräumen. Er unterliegt z. B. keiner Aufsicht durch das Nachlassgericht. Dem Erblasser gestatten sie, innerhalb des weitgefassten gesetzlichen Rahmens die Befugnisse individuell und nach freiem Ermessen inhaltlich gegenständlich oder zeitlich zu beschränken (§ 2208 BGB). Andererseits kann der Erblasser die Aufgaben des Testamentsvollstreckers abweichend vom gesetzlichen Typus erweitern. Auf die Einzelheiten wird an späterer Stelle noch eingegangen.