· Fachbeitrag · § 6b-Rücklage
Übertragung vor Fertigstellung des Ersatzwirtschaftsguts möglich
| Gemäß §§ 6b , c EStG kann der Steuerpflichtige für stille Reserven, die bei der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen aufgedeckt wurden, eine Rücklage bilden und diese später auf die Anschaffung oder Herstellung eines Ersatzwirtschaftsguts - in demselben oder einem anderen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen - übertragen, um so die sofortige Versteuerung zu vermeiden. Dies gilt auch dann, wenn das Ersatzwirtschaftsgut noch nicht fertiggestellt ist. Das FG lehnt die entgegenstehende Verwaltungsauffassung ab ( FG Münster 13.5.16, 7 K 716/13 E ). |
Zum Hintergrund
Im Streitfall bildeten die Eltern des Klägers für einen Gewinn aus der Veräußerung von Grund und Boden in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb eine Rücklage nach §§ 6b, c EStG. Ende 2006 erwarb der Kläger den landwirtschaftlichen Betrieb. Seine Eltern wiesen die § 6b-Rücklage daraufhin zum 31.12.06 im Betriebsvermögen einer KG aus, deren Gesellschafter sie waren. Im Folgejahr übertrugen sie die Rücklage auf die Herstellungskosten eines im Jahr 2007 im Betriebsvermögen der KG fertiggestellten Gebäudes.
Das Finanzamt hielt die Übertragung unter Berufung auf die Einkommensteuerrichtlinien nicht für zulässig. Danach soll die Übertragung einer Rücklage erst im Zeitpunkt und nur im Umfang ihres Abzugs bei Fertigstellung des Ersatzwirtschaftsguts möglich sein. Durch diese Regelung soll nach Auffassung in der Literatur verhindert werden, dass die Verlagerung und Auflösung der Rücklage nur zur Ersparnis von Gewerbesteuer erfolgt, z. B. zum Ausgleich eines (anderenfalls gewerbesteuerlich nicht mehr abziehbaren) Verlusts im anderen Betrieb (Marchal in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 6b Rz. 46). Die hiergegen erhobene Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Die in R 6b.2 Abs. 8 S. 3 EStR vorgegebene zeitliche Einschränkung der Übertragung der Rücklage findet nach Auffassung des Senats keine Grundlage im Gesetz.
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