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  • 16.05.2023 · Nachricht · Abgabenordnung

    FG Niedersachsen stellt klar: Mitteilung über Außenprüfung ohne Änderung der Besteuerungsgrundlagen ist kein Verwaltungsakt

    | Handelt es sich bei der Mitteilung des Finanzamts an den Steuerpflichtigen, dass die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt habe (§ 202 Abs. 1 S. 3 AO), um einen Verwaltungsakt mit der Folge, dass eine Anfechtung durch betroffene Steuerpflichtige mit dem Einspruch möglich wäre? Mit dieser seit Langem umstrittenen Frage hatte sich das FG Niedersachsen (17.5.22, 13 K 254/20; Rev. BFH: IV R 17/22) jüngst zu befassen. Das FG ist der – mittlerweile mehr als 30 Jahre alten – Rechtsprechung des BFH (29.4.87, I R 118/93) gefolgt und hat die VA-Qualität der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 S. 3 AO verneint. In der steuerrechtlichen Literatur ist dagegen die gegenteilige Auffassung vorherrschend (etwa Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 202 AO Rn. 16). Im Streitfall kam demgemäß die Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 S. 2 AO zur Anwendung, sodass die begehrte Änderung der Feststellungsbescheide und eine Berücksichtigung der Sonderbetriebsausgaben nicht möglich war. |