· Fachbeitrag · Abgabenordnung
Großer Senat kippt Sanierungserlass: Was bedeutet das für die Praxis?
von Dipl.-Finw. RiFG Prof. Dr. Volker Kreft, Bielefeld
| Mit einem Paukenschlag hat der Große Senat des BFH kürzlich den Sanierungserlass gekippt. Danach ist es der Finanzverwaltung zukünftig verwehrt, derartige Gewinne in Rahmen einer generellen Erlassregelung aus Billigkeitsgründen von der Besteuerung auszunehmen ( BFH 28.11.16, GrS 1/15, DStR 17, 305; BMF 27.3.03, IV A 6-S 2140-8/03, BStBl I 03, 240). Die Auswirkungen für sanierungsfähige Unternehmen sind gravierend. |
1. Hintergründe
Bekanntlich führt ein teilweiser oder vollständiger Schuldenerlass zum Zweck der Sanierung beim Schuldner zu einer Erhöhung des Betriebsvermögens. Jedenfalls in den Fällen, in denen die vorgetragenen Altverluste nicht zur vollständigen Verrechnung ausreichen, entsteht ein steuerbarer Sanierungsgewinn. Bis zum VZ 1997 sorgte der Gesetzgeber jedoch mit § 3 Nr. 66 EStG a. F. für eine vollständige Steuerfreistellung. Voraussetzung waren die Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens, der volle oder teilweise Erlass seiner Schulden, die bestehende Sanierungsabsicht der Gläubiger sowie die Sanierungseignung des Schuldenerlasses.
Nach der ersatzlosen Streichung im Rahmen der Unternehmensteuerreform 1997 war ein solcher Sanierungsgewinn grds. wieder steuerpflichtig. Mit dem auf den §§ 163, 227 AO fußenden Sanierungserlass stellte die Finanzverwaltung die alte Rechtslage jedoch faktisch wieder her, indem unter ähnlichen Voraussetzungen Sanierungsgewinne nun im Billigkeitswege steuerfrei gestellt wurden, die auf einem Sanierungsplan beruhten. Eine Einzelfallprüfung persönlicher oder sachlicher Billigkeitsgründe fand dabei nicht mehr statt. Damit war ein Erlass für die steuerlichen Berater i. d. R. problemlos zu erreichen.
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