· Fachbeitrag · Abgabenordnung
Kein Feststellungsverfahren für Fotovoltaikanlage von Ehegatten-GbR
| Der Betrieb einer Fotovoltaikanlage durch eine Ehegatten-GbR auf dem gemeinsam genutzten Wohnhaus der Gesellschafter (zusammenveranlagte Ehegatten) stellt einen Fall von geringer Bedeutung i. S. d. § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AO dar. Eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte ist daher nicht erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn die GbR zum Zweck des Vorsteuerabzugs aus den Anschaffungskosten der Fotovoltaikanlage zur Umsatzsteuerpflicht optiert hat ( FG Niedersachsen 22.2.17, 9 K 230/16, Rev. zugelassen). |
PRAXISHINWEIS | Ein Fall von geringer Bedeutung ist nach ständiger Rechtsprechung nur anzunehmen, wenn es sich um einen leicht überschaubaren Sachverhalt handelt, die Ermittlung der Einkünfte hinsichtlich Höhe und Zurechnung einfach ist und die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nahezu ausgeschlossen ist (so etwa FG Hamburg 22.6.16, 2 K 250/14, EFG 16, 1580). Diese Voraussetzungen sind z. B. gegeben, wenn für die Gewinnfeststellung gegenüber der Personengesellschaft und die Ertragsbesteuerung der Gesellschafter ein und dieselbe Behörde zuständig ist, es sich um einen kurzfristigen und leicht überschaubaren Vorgang handelt und die festzustellenden Besteuerungsgrundlagen nach Art und Höhe unstreitig sind. |
Beachten Sie | Soweit ersichtlich liegt noch keine Rechtsprechung des BFH zu der Frage vor, ob es sich bei derartigen Konstellationen um einen Fall von geringer Bedeutung handelt. Die Handhabung ist in den einzelnen Bundesländern uneinheitlich. In Mecklenburg-Vorpommern werden solche Sachverhalte beispielsweise seitens der Finanzverwaltung als Fälle von geringer Bedeutung eingestuft (FinMin Mecklenburg-Vorpommern 17.10.16, S 0361-00000-2011/002, AO-Kartei MV § 180 AO).