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  • 02.08.2018 · Nachricht · Abgabenordnung

    Reichweite der Pflicht zur Vorlage elektronischer Aufzeichnungen bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung

    | Ermittelt der Steuerpflichtige berechtigterweise seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung, ist der Umfang der ihn treffenden Aufzeichnungspflichten und Aufbewahrungspflichten und folglich auch die Zugriffsbefugnis des Finanzamts nach § 147 Abs. 6 AO begrenzt. Es müssen nur die Unterlagen und elektronisch gespeicherten Daten herausgegeben werden, die zum Verständnis und zur Überprüfung der für den Steuerpflichtigen geltenden steuerlichen Aufzeichnungspflichten von Bedeutung sind (FG München 18.1.18, 10 K 3036/16, Rev. BFH: X R 8/18). |