Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Abgrenzung Freiberufler/Gewerbetreibender

    Ein Politikberater ist kein Freiberufler

    | Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hatte darüber zu entscheiden, ob die Berufstätigkeit eines Politikberaters als freiberuflich oder als gewerblich einzustufen ist. Im Streitfall konnte sich der Kläger, der als Freiberufler gelten wollte, nicht durchsetzen. Sein Berufsbild sei weder als wissenschaftlich noch als schriftstellerisch zu qualifizieren, noch entsprach sie dem Berufsbild eines Journalisten - so der BFH (14.5.14, VIII R 18/11 ). |

     

    Zum Hintergrund

    Das Berufsbild eines Politikberaters ist gesetzlich nicht normiert. In der Praxis kann die unter dieser Berufsbezeichnung ausgeübte Tätigkeit unterschiedlicher Art sein und von der als Lobbyismus bezeichneten Interessenvertretung von Firmen und Verbänden im parlamentarischen Umfeld über gutachtliche Tätigkeit für Parteien, Politiker und andere politische Akteure bis hin zu persönlicher Zuarbeit reichen. Im Streitfall bezeichnete sich der Kläger, der ein Magisterstudium in den Fächern Politikwissenschaft, Rechtswissenschaft und neuere Geschichte abgeschlossen hatte, als „Politikberater für Gesetzgebung“. Er umschrieb seine konkrete Tätigkeit auch als „begleitender Berichterstatter zum Gesetzgebungsverfahren“ und als eine Art „wissenschaftlicher Parlamentskorrespondent“. Seine Geschäftspartner waren ein Verband, Wirtschaftsunternehmen und einige Anwaltskanzleien. Seine Tätigkeit bestand vor allem darin, seine Auftraggeber schriftlich über die Hintergründe und den aktuellen Stand laufender Gesetz- und Verordnungsgebungsverfahren in einem thematisch begrenzten Bereich (u.a. Umweltschutzrecht) zu informieren.

     

    Der BFH konnte sich der Auffassung des Klägers nicht anschließen, dass diese Berufstätigkeit freiberuflich sei. Nach den vom BFH zu Grunde gelegten Maßstäben der bisherigen Rechtsprechung war sie weder als wissenschaftlich noch als schriftstellerisch zu qualifizieren noch entsprach sie dem Berufsbild eines Journalisten und war diesem auch nicht ähnlich, weil sich seine Ausarbeitungen nicht an die Öffentlichkeit richteten.

     

    Quelle: BFH-online

    Quelle: ID 43071191